Rund ums Steuerrecht (Jahrgang 2006)

 
     

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20.12.2006: Ein Wort zum Jahresende (und noch eines zur Umsatzsteuererhöhung ab 1.1.2007)

Haben Sie schon das richtige Weihnachtsgeschenk für Ihre Lieben gefunden? Oder machen Sie sich keine allzu großen Gedanken über geeignete Geschenke, da eh ein Gutteil von ihnen nach den Weihnachtstagen wieder umgetauscht wird? Angesichts der Mehrwertsteuer-Erhöhung zum 1.1.2007 könnte allerdings ein Geschenkeumtausch zu einem steuerlichen Fallstrick werden. Denn wer erst im neuen Jahr sein ungeliebtes Weihnachtspräsent gegen etwas Passendes umtauscht, zahlt die 3% Umsatzsteuererhöhung drauf. Nur der Schnelle wird vom Fiskus belohnt!

Bei einem Geschenkgutschein müssen Sie nichts draufzahlen. Sie bekommen allerdings im neuen Jahr möglicher Weise nicht mehr ganz so viel für Ihr Geld.

Wollen Sie das neue Jahr zusammen mit Freunden oder Bekannten feucht-fröhlich begrüßen, dann kommt Ihnen der Fiskus mit folgender Regelung entgegen: Alle Bewirtungsleistungen, die dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz unterliegen und in der Nacht vom 31.12.2006 zum 1.1.2007 in Restaurants, Bars, Hotels, Clubhäusern etc. ausgeführt werden, unterliegen - egal ob sie vor 24 Uhr oder erst nach 0 Uhr bewirkt werden - dem alten Steuersatz von 16%. Für Hotelübernachtungen in der Silvesternacht sind jedoch bereits 19% Umsatzsteuer zu berappen.

Wollen Sie Ihre freien Tage "zwischen den Jahren" für Hamsterkäufe nutzen, dann bedenken Sie bitte, dass auf Lebensmittel grundsätzlich der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% gilt. Und dieser bleibt auch ab dem 1.1.2007 unverändert. Nur für Getränke und Alkohol fallen ab dem 1.1.2007 19% Umsatzsteuer statt 16% an.

Auch das sollte Sie beruhigen: Für alle Waren, die Sie nach dem 31.8.2006 bestellt haben, die aber erst im neuen Jahr ausgeliefert werden, wird nachträglich keine höhere Umsatzsteuer fällig. Nur bei Bestellungen vor dem 1.9.2006 kann der Händler bei Lieferung in 2007 die Umsatzsteuererhöhung nachfordern.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen gesegnete und geruhsame Weihnachtstage sowie ein gutes, gesundes und erfolgreiches neues Jahr.

BMF-Schrb. v. 11.8.2006
Anhebung des allg. USt-Satzes zum 1.1.2007
(106 KB)


 

29.11.2006: Nichts ist beständiger als der Wandel - Die Steueränderungen ab 2007 im Überblick

Nichts ist beständiger als der Wandel! Seitdem die Große Koalition Ende des vergangenen Jahres Ihre Arbeit aufgenommen hat, wurden in nicht weniger als 12 Gesetzen unzählige Steueränderungen ab 2006 bzw. 2007 beschlossen. Um hierbei nicht den Überblick im Steuerdschungel zu verlieren, habe ich in tabellarischer Form die ab 2007 geltenden Änderungen zusammengetragen.

Steueränderungen 2007 (65 KB)


 

22.10.2006: 1%-Pauschale umfasst nur die private Nutzung eines Pkw
(BFH-Urteil vom 26.4.2006, X R 35/05)

In seinem Urteil vom 26.4.2006 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften nicht durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung abgegolten ist. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Steuerpflichtige (Stpfl.) erzielte als Prokurist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und betrieb zudem als Unternehmer eine Schankwirtschaft, zu deren Betriebsvermögen ein Kfz gehörte. Er nutzte das Kfz außer für betriebliche Zwecke auch für Privatfahrten und für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nach einer Außenprüfung der Schankwirtschaft vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Wert der Nutzungsentnahme über den Ansatz der 1%-Pauschale für die private Pkw-Nutzung hinaus noch um die auf die Fahrten des Stpfl. zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte entfallenden (Selbst-) Kosten zu erhöhen sei. Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
 

BFH-Urt. v. 26.4.2006
(66 KB)

Nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) sind Entnahmen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu anzusetzen. Eine Entnahme liegt vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Bargeld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt.
 
Eine entsprechende Formulierung findet sich in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG, der die Bewertung einer Sach-Entnahme regelt. Eine gesetzliche Regelung für Nutzungs-Entnahmen fehlt. Diese Gesetzeslücke hat der BFH in ständiger Rechtssprechung in der Weise geschlossen, dass der durch Nutzungs-Entnahme verursachte Aufwand und damit die tatsächlichen Selbstkosten als entnommen angesetzt werden.
 
Ausschließlich für den Fall der privaten Kfz-Nutzung sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG den Ansatz der 1%-Pauschale vor (ab 1.1.2006: soweit das Kfz mehr als 50% betrieblichen Zwecken dient, ansonsten den Ansatz der auf die Privatfahrten entfallende und durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesene Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen). Nutzt der Stpfl. das Kfz für andere betriebsfremde Zwecke als für sich oder für seinen Haushalt (= für private Zwecke), ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht anwendbar.
 
Das heißt: Verwendet der Stpfl. sein betriebliches Kfz auch für seine nichtselbständige Arbeit (oder für andere steuerpflichtige Tätigkeiten), ist in der betrieblichen Gewinnermittlung eine entsprechende Nutzungsentnahme anzusetzen, die sich nach den auf diese Tätigkeit(en) entfallenden Selbstkosten bemisst und gegebenenfalls zusätzlich zu der die private Kfz-Nutzung abgeltenden 1%-Pauschale anzusetzen ist.
 
In seinem Urteil stellt der BFH auch klar, dass es beim Ansatz der Kfz-Nutzung für andere betriebsfremde Zwecke keinen Unterschied macht, ob das Kfz zur Erzielung von Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG) oder Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG) mitbenutzt wird.
 

 

17.10.2006: Ist die rückwirkend verschärfte Besteuerung von Abfindungen ab dem 1.1.1999 verfassungswidrig?

Bis einschließlich Kalenderjahr 1998 wurden Abfindungen (als Entschädigungen im Sinne
§ 24 Nr. 1 Buchst. a und b Einkommensteuergesetz - EStG -) tarifbegünstigt nur mit dem halben Einkommensteuersatz besteuert. Durch das Steuerentlastungsgesetz - StEntlG - 1999/2000/2002 wurde die Tarifbegünstigung insofern wesentlich zurückgenommen, wie Abfindungen, die dem Steuerpflichtigen ab dem Kalenderjahr 1999 zufließen, nach der so genannten Fünftelregelung zu besteuern sind.

Problematisch hierbei ist, dass das StEntlG 1999/2000/2002 erst am 4.3.1999 vom Bundestag beschlossen wurde, von der steuerverschärfenden Neuregelung jedoch auch Abfindungen betroffen sind, welche vor diesem Zeitpunkt vereinbart und vom 1.1. bis 3.3.1999 ausbezahlt worden sind.

Der Bundesfinanzhof vertritt nun in zwei Beschlüssen vom 2.8.2006 (Az.: XI R 30/03 bzw. XI R 34/02) die Auffassung, dass das StEntlG 1999/2000/2002 insoweit verfassungswidrig ist, wie es rückwirkend ab dem 1.1.1999 eine verschärfende Besteuerung von Abfindungen anordnet. Eine entsprechende Vorlagefrage hat der Bundesfinanzhof in beiden Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.


 

27.9.2006: Neue Größenmerkmale zum 1.1.2007 bestimmen den Umfang einer Betriebsprüfung

Der zeitliche Umfang einer Betriebsprüfung (Außenprüfung) und deren Häufigkeit hängen grundsätzlich von der Größe des zu prüfenden Unternehmens ab. Nach § 3 BpO 2000 (Betriebsprüfungsordnung) werden Unternehmen in vier Größenklassen eingeteilt: Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe. In welche Kategorie ein Betrieb fällt, richtet sich nach bestimmten Merkmalen, die von der Finanzverwaltung turnusmäßig alle 3-4 Jahre festgelegt werden. Mit Schreiben vom 21.9.2006 (Az.: IV A 7 - S 1450 - 29/06) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neue Größenmerkmale aufgestellt, welche ab dem 1.1.2007 gelten (siehe Anlage zum BMF-Schreiben). Gegenüber den letztmals zum 1.1.2004 festgelegten Größenmerkmalen wurden die Grenzwerte überwiegend um 4-8 % erhöht.

§ 4 BpO sieht für Großbetriebe sog. Anschlussprüfungen vor, das heißt, kein Veranlagungsjahr bleibt ungeprüft. Andere Betriebe hingegen werden nicht lückenlos geprüft. Bei diesen soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen.

Diese Bestimmung ist jedoch nicht unumstößlich. Denn zum einen hat grundsätzlich die Finanzbehörde den Umfang der Betriebsprüfung nach pflichtgemäßen Ermessen festzusetzen (§ 4 Abs. 1 BpO) und zum anderen kann auch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben der Prüfungszeitraum insbesondere dann mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht (§ 4 Abs. 2 S. 2 u. 3 BpO).

BMF-Schrb. v. 21.9.2006
(32 KB)

 

Anlage zum
BMF-Schrb. v. 21.9.2006
(32 KB)


 

13.9.2006: Überprüfen Sie JETZT Ihre erteilten Freistellungsaufträge für Kapitalerträge

Mit Wirkung ab dem 1.1.2007 ist der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG auf 750 € bzw. 1.500 € (bei Zusammenveranlagung) abgesenkt worden. Unter Berücksichtigung des (unveränderten) Werbungskosten-Pauschbetrags bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können deshalb ab dem 1.1.2007 nur noch höchstens 801 € bzw. 1.602 € (bei Zusammen-
veranlagung) vom Kapitalertragsteuerabzug / Zinsabschlag freigestellt werden.

Nach dem BMF-Schreiben vom 21.7.2006 - IV C I - S 2056 - 2/06 können bereits vor dem 1.1.2007 erteilte Freistellungsaufträge für nach dem 31.12.2006 zufließende Kapitalerträge mit der Maßgabe fortgeführt werden, dass deren Freistellungsvolumen auf 56,37 % des bisherigen Volumens zu kürzen sind.

Wollen Sie also an den bestehenden Freistellungsaufträgen grundsätzlich festhalten, besteht jetzt - theoretisch - kein Handlungsbedarf für Sie. Ihre Bank, Ihre Lebensversicherungs-
gesellschaft etc. wird automatisch den ihr erteilten Freistellungsauftrag automatisch an die neuen Beträge anpassen: Lautete der bisherige Freistellungsauftrag z. B. auf 2.842 € (bisheriger Höchstbetrag bei Zusammenveranlagung) bzw. 500 €, so wird ab 1.1.2007 das Freistellungsvolumen auf 56,37 %, also auf 1.602 € (neuer Höchstbetrag) bzw. 282 € gekürzt. Auch wenn Sie sich um die automatische Anpassung Ihrer bestehenden Freistellungsbeträge eigentlich nicht kümmern müssen, sollten Sie sich jedoch - in Ihrem eigenen Interesse - vergewissern, ob Ihr Kreditinstitut usw. die Anpassung an das Freistellungsvolumen korrekt vorgenommen hat.

Sie können aber auch einen bestehenden Freistellungsauftrag widerrufen und im Anschluss daran bzw. erstmals ab 1.1.2007 einen neuen Freistellungsauftrag auf amtlich vorgeschrie-
benen Vordruck (Mustervordruck nebenstehend zum Download) stellen. Hierbei können Sie nur bei einem Kreditinstitut etc. einen Freistellungsauftrag erteilen oder mehrere Freistellungs-
aufträgen bei verschiedenen Instituten. Achten Sie jedoch stets darauf, dass das Volumen aller erteilten Freistellungsaufträge insgesamt den Betrag von 801 € bzw. 1.602 € nicht übersteigt. Ansonsten riskieren Sie ggf. unangenehme Rückfragen Ihres Finanzamts.

Freistellungsaufträge können unbefristet oder befristet auf das Jahresende gestellt werden. Sie können innerhalb eines Jahres geändert oder widerrufen werden, soweit bis dahin kein Kapitalertrag freigestellt wurde.

Zusammen zu veranlagende Ehegatten können nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen. Mit der Eheschließung verlieren die bisher erteilten Freistellungsaufträge ihre Wirkung. Bei Auflösung der Ehe oder bei dauerndem Getrenntleben ist der bisherige Freistellungs-
auftrag zu ändern. Personengesellschaften und sog. "lose Personenzusammenschlüsse" (z. B. Kegelvereine, Foto- und Videoclubs, Sportgruppen) können keinen Freistellungsauftrag stellen. Für Konten eines losen Personenzusammenschlusses wird jedoch kein Zinsabschlag einbehalten, wenn dieser aus mindestens sieben Personen besteht (muss gegenüber der Bank nachgewiesen werden) und bei dem der Kapitalertrag 300 € im Kalenderjahr und 10 € pro Person nicht übersteigt.

Alternativ kann der Abzug von Kapitalertragsteuer / Zinsabschlagsteuer durch Vorlage einer NV-Bescheinigung (NV steht für Nichtveranlagung) vermieden werden.

BMF-Schrb. v. 21.7.2006
(34 KB)

 

Muster Freistellungs-
auftrag (16 KB)


 

17.7.2006: BMF-Schreiben v. 7.7.2006 zur Begrenzung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden

Für nach dem 31.12.2005 beginnende Wirtschaftsjahre ist die private Mitbenutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz pauschal nach der sog. 1%-Methode nur noch anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % und nicht mehr als 50 % ist die Privatnutzung mit den auf sie entfallenden Kostenanteil anzusetzen.

Die Finanzverwaltung stellt nun mit dem BMF-Schreiben vom 7.7.2006, IV B 2 - S 2177 - 44/06 - / - IV A 5 - S 7206 - 7/06 - klar,
 

BMF-Schrb. v. 7.7.2006
(38 KB)

1. auf welche Weise die überwiegend betriebliche Kfz-Nutzung darzulegen bzw. glaubhaft zu machen ist und
2. auf welche Weise bei nicht überwiegend betrieblicher Kfz-Nutzung der auf die Privatnutzung entfallende Kostenanteil zu ermitteln ist.
 

Zu 1: Für den Nachweis der überwiegend betrieblichen Kfz-Nutzung ist die Führung eines Fahrtenbuchs nicht notwendig. Auch Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung der gefahrenen Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Hierbei genügt es, wenn Aufzeichnungen zur Ermittlung der betrieblichen Kfz-Nutzung über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten geführt werden. Ein einmal nachgewiesener betrieblicher Nutzungsanteil ist auch für die folgenden Veranlagungszeiträume zugrunde zu legen, sofern sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen (z. B. als Taxiunternehmer oder Handelsvertreter) ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn entweder das Kfz als Firmenwagen auch von Mitarbeitern genutzt wird oder wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Kfz ausmachen. Für die umsatzsteuerlichen Behandlung der Privatnutzung gilt Tz. 2.1. des BMF-Schreibens v. 27.8.2004, IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl. I 2004, S. 864.

Zu 2: Wird das Kfz nicht überwiegend betrieblich genutzt, ist der private Nutzungsanteil als Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG zu erfassen. Diese ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug zu bewerten. Die Führung eines Fahrtenbuchs ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Notfalls ist die private Nutzung im Wege der Schätzung zu ermitteln. Entsprechendes gilt auch für die Umsatzbesteuerung der privaten Kfz-Nutzung, wobei grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private Nutzungsanteil maßgebend ist.

Hinweis: Bei überwiegend betrieblicher Kfz-Nutzung kann die private Kfz-Nutzung anstelle der 1%-Methode weiterhin gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG auf Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs ermittelt werden.


 

6.7.2006: Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung sind nicht nur für Existenzgründer möglich
(BFH-Urteil v. 17.5.2006 X R 43/03)

Nach § 7g Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts und in den folgenden vier Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist unter anderem nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 EStG, dass der Steuerpflichtige vor dem Jahr, in der er die begünstigte Investition plant, hierfür eine steuermindernde Ansparrücklage bildet.

Damit sind Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG für Investitionen im Jahr der Betriebseröffnung grundsätzlich nicht möglich. Deshalb befreit § 7g Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG sog. "Existenzgründer" von der Verpflichtung, vor Durchführung der Investition eine entsprechende Ansparrücklage zu bilden. Existenzgründer sind nach § 7g Abs. 7 S. 2 EStG beispielsweise Steuerpflichtige, die in den letzten fünf Jahren vor Betriebseröffnung keine gewerblichen Einkünfte (oder andere Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG) erzielt haben.

Ein Steuerpflichtiger, der - wie im vom BFH zu entscheidenden Fall - bisher gewerbliche Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung erzielt hat und nun einen weiteren Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand "Stromerzeugung" eröffnet, ist damit kein Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 S. 2 EStG und kann deshalb - nach dem Wortlaut des Gesetzes - keine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für eine im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte Photovoltaikanlage beanspruchen.

In seinem Urteil vom 17.5.2006 hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Möglichkeit von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG auf im Jahr der Betriebseröffnung durchgeführte Investitionen für alle Neugründungen besteht. Die wortgetreue Auslegung von § 7g Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG (Befreiung von der Bildung einer Ansparrücklage für Existenzgründer) führe zu einem sinnwidrigen und überdies verfassungswidrigen Ergebnis.

Der BFH argumentiert unter anderem wie folgt:

1. § 7g EStG bezweckt, die Eigenkapitalausstattung und Liquidität kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern und ihnen damit die Durchführung von (notwendigen) Investitionen zu erleichtern.
2. Die Verpflichtung zur steuermindernden Bildung einer Ansparrücklage vor Durchführung der begünstigten Investition führt zu einer Steuerstundung und damit zu einem Liquiditätsvorteil. Mit § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG bezweckt der Gesetzgeber, den Steuerpflichtigen anzuhalten, diesen Steuerstundungseffekt so früh wie möglich in Anspruch zu nehmen.
3. Weil aber vom Steuerpflichtigen Unmögliches nicht verlangt werden kann, werden in § 7g Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG Existenzgründer von der Verpflichtung zur Bildung einer Ansparrücklage ausgenommen. Dabei hat der Gesetzgeber den Begriff des "Existenzgründers" zu eng gefasst, weshalb das Gericht zu einer (gesetzeswortlaut-)abändernden Rechtsfortbildung dahingehend berufen ist, die Möglichkeit von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG für Investitionen im Jahr der Betriebseröffnung auf alle Fälle von Neugründungen auszudehnen.

BFH-Urt. v. 17.5.2006
(46 KB)


 

23.6.2006: Abzugsfähigkeit vorab entstandener Werbungskosten für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers

In seinem Urteil vom 23.5.2006 VI R 21/03 entschied der BFH:

"1. Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des Aufwands bereits begonnen hat.

2. Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer."

Urteilsbesprechung
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BFH-Urteil
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23.6.2006: Zweifelsfragen bezüglich der Erhöhung der Umsatzsteuer ab 1.1.2007

Eines ist nun nicht mehr länger fraglich: Die Erhöhung des Umsatzsteuer um drei Prozentpunkte zu Beginn des kommenden Jahres. Mit mehrheitlicher Zustimmung des Bundesrats hat das Haushaltsbegleitgesetz 2006 seine letzte Hürde genommen. Damit steht unumstößlich fest, dass ab 1.1.2007 steuerpflichtige Umsätze einem (Regel-) Steuersatz von 19% (statt bisher von 16%) unterliegen. Hiervon ausgenommen sind nur Umsätze nach § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Bei diesen Umsätzen bleibt es beim ermäßigten Steuersatz von 7%.

In bestimmten Fällen kann aber fraglich sein, ob für Umsatzgeschäfte, die um den Jahreswechsel 2006/07 getätigt werden, bereits der höhere Umsatzsteuersatz anzuwenden ist oder noch der niedrigere, alte Satz. Kommt es hierbei auf den Zeitpunkt an, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, die Rechnung erstellt oder das Entgelt für den bewirkten Umsatz vereinnahmt wird? Zudem: Wie sind Dauerleistungen zu behandeln? Und: Kann ein Unternehmer seine Preise ohne weiteres an den höheren Umsatzsteuersatz anpassen?

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19.6.2006: Wesentliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006

Am 16.6.2006 hat nun auch der Bundesrat das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) mit Mehrheit gebilligt. Die daraus resultierenden, wesentlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen, die zum Teil bereits ab dem 1. Juli 2006 gelten, habe ich in nebenstehendem Dokument zusammengestellt.

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19.5.2006: Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften

Bisher konnten nach Aufgabe einer Vermietungstätigkeit Schuldzinsen für Kredite, die während der Vermietungsphase zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten (insbesondere Erhaltungsaufwendungen) aufgenommen wurden, nur insoweit als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend gemacht werden, wie der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausgereicht hat oder im Falle einer anderweitigen Nutzung der Immobilie (z. B. Eigennutzung) der fiktiv erzielbare Veräußerungspreis nicht zur Schuldentilgung ausgereicht hätte.

Beispiel: V hatte im Jahre 2002 einen zinsgünstigen Kredit zur Finanzierung neuer Kunststofffenster für seine vermietete Eigentumswohnung aufgenommen. Anfang 2005 veräußerte er die Immobilie. Den Veräußerungserlös verwendete V aber nicht zur Tilgung des (Rest-) Kredits, sondern investierte diesen lieber in den unterdessen boomenden Aktienmarkt. Die in 2005 gezahlten Schuldzinsen für den Immobilienkredit ließ die Finanzverwaltung bisher nicht zum Abzug zu.

Der BFH hat nun mit Urteil vom 12.10.2005, IX R 28/04 entschieden, dass es in diesen Fällen nicht darauf ankomme, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung der Darlehen ausgereicht hätte. Vielmehr bleibe der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen.

Mit BMF-Schreiben v. 3.5.2006, IV C 3 - S 2211 11/06 hält die Finanzverwaltung an ihrer bisherigen Auffassung nicht mehr fest. Die Grundsätze des BFH-Urteils v. 12.10.2005 sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

BFH-Urt. v. 12.10.2005
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BMF-Schrb. v. 3.5.2006
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19.5.2006: Angabe Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auf der Internetseite

In letzter Zeit wurde ich verschiedentlich von Mandanten angesprochen, ob ich nicht für sie beim Bundeszentralamt für Finanzen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besorgen könne, die sie dann auf ihrer Homepage (vornehmlich im Impressum) veröffentlichen würden, um dadurch Abmahnungen durch hierauf spezialisierte Rechtsanwälte zu vermeiden.

Mit Hilfe der USt-IdNr. soll die ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs innerhalb der EG sichergestellt werden. Kann es also sein, dass die USt-IdNr. zweckentfremdet wird und der Betreiber einer Website verpflichtet wird, sich diese einzig zu dem Zweck zu besorgen, um sich mit ihr im Internet ausweisen zu können?

Die klare Antwort auf diese Frage lautet: NEIN!

§ 6 Teledienstgesetz (TDG) zählt die erforderlichen Angaben auf, die Betreiber auf ihren gewerblichen (!) Websites machen müssen. Unter Nr. 6 dieser Vorschrift heißt es wörtlich: "…in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer."

Also: Nur ein Unternehmer, der ohnehin eine USt-IdNr. besitzt (weil er sie aus umsatzsteuerlichen Gründen benötigt), muss diese auch auf seiner Internetseite veröffentlichen. Keinesfalls müssen Sie sich aber eine USt-IdNr. allein zu dem Zwecke besorgen, um den Informationspflichten auf Ihrer Internetseite nachzukommen.

Die Besorgung einer USt-IdNr. ist zwar nicht sonderlich aufwändig und die Gefahr, dass diese durch Dritte missbräuchlich verwendet wird, gering. Aber warum sollten Sie der Öffentlichkeit persönliche Daten preisgeben, wenn hierzu kein vernünftiger Anlass besteht? Wie auch immer: Ihre Steuer-Nummer gehört keinesfalls auf Ihre Internetseite!

Weitere Informationen zur ordnungsgemäßen Gestaltung Ihrer Website finden Sie unter http://www.vdoe.de/position12003.htm.

Teledienstgesetz
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28.4.2006: Steueränderungen 2006-2008

In den vergangenen Monaten wurden wir von Nachrichten über geplante Steueränderungen geradezu überhäuft. Und ein Ende ist nicht absehbar. Bei dem Wust von Meldungen hat zwischenzeitlich nicht nur so mancher Steuerlaie die Übersicht verloren. Welche Steueränderungen gelten bereits? Welche Steueränderungen sind bereits beschlossen, welche geplant? Wie sehen die Steueränderungen aus, wie konkret sind bereits die geplanten Änderungen und wann sollen diese voraussichtlich in Kraft treten? Fragen über Fragen - mein Beitrag will etwas Licht in den Steuerdschungel bringen.

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17.2.2006: Erste Grundsatzentscheidung des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG

Bereits in meinem Beitrag 5/2005 habe ich mich kritisch mit der seit dem 1.1.2005 geltenden Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) auseinandergesetzt. Nun hat erstmals der Bundesfinanzhof zu dieser Problematik in seinem Beschluss vom 1.2.2006 X B 166/05 Stellung genommen:
 

BFH-Beschluss vom 1.2.2006
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1. Der X. Senat lässt die Frage, ob die Vorsorgeaufwendungen ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten sind, dahingestellt.
2. Nach geltendem Recht hat sich der Gesetzgeber jedoch mit konstitutiver Wirkung dafür entschieden, dass geleistete Beiträge zur gesetzlichen oder berufsständischen Rentenversicherung als Sonderausgabe beschränkt abzugsfähig sind. Dies ergibt sich aus der Spezialregelung des § 10 Abs. 3 S. 5 EStG, die Vorrang vor dem allgemeinen Grundsatz des § 10 Abs. 1 S. 1 EStG hat, wonach ein Sonderausgabenabzug gem. § 10 EStG in Betracht kommt, wenn weder der Abzug als Betriebsausgabe noch als Werbungskosten greift.
3. Insofern bestehen nach Auffassung des X. Senats bezüglich der beschränkten Abziehbarkeit der Beitragszahlungen als Sonderausgabe auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn ein Gesetz darf nicht in der Weise ausgelegt werden, dass es keinen relevanten Regelungsbereich hätte.
4. Der X. Senat macht jedoch keine Aussage dazu, ob die Neuregelung der Rentenbesteuerung gegen das verfassungsrechtliche Verbot einer Doppelbesteuerung von Lebenseinkommen verstößt, weil Rentenzuflüsse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, erneut der Besteuerung unterworfen werden. Nach Auffassung des X. Senats ist hierüber allerdings erst im Zeitpunkt des späteren Rentenzuflusses zu entscheiden, weil erst dann zu einer Überbesteuerung kommen könne.
5. Der X. Senat geht davon aus, dass die Problematik einer etwaigen Überbesteuerung die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit in absehbarer Zeit erreichen wird. Einschlägig sind insbesondere die in der Steuerrechtsliteratur erörterten Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger keine steuerfreien Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung erhalten, sondern die Beitragszahlungen in vollem Umfang aus eigenem Einkommen bestritten hat.
 
 

FAZIT:
Der BFH verneint in seinem Beschluss vom 1.2.2006 nicht grundsätzlich die Verfassungswidrigkeit der ab 1.1.2005 geltenden Rentenbesteuerung. Sofern Sie von den Neuregelungen betroffen sind, sollten Sie gegen Ihren Einkommensteuer-Bescheid innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen. Dies gilt umso mehr, wenn Sie heute schon Rente beziehen.

 

 

30.1.2006: Wichtige Änderungen im Umlageverfahren der Krankenkassen ab dem 1. Januar 2006

Klein- und mittelständische Arbeitgeber erhalten von den zuständigen Krankenkassen eine Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1) bzw. bei Mutterschaft (U2). Diese Erstattung der Krankenkassen wird durch Erhebung der Umlagen U1 und U2 von den betroffenen Arbeitgebern finanziert. Durch das Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) vom 21.12.2005 ergeben sich ab 1.1.2006 wesentliche Änderungen im Umlageverfahren:
 

 
Bisher war die Umlage U1 nur für Arbeiter und Auszubildende zu leisten. Ab 1.1.2006 wird die Umlagepflicht auf alle Arbeitnehmer ausgeweitet.
Umlage U1 müssen ab 1.1.2006 alle Arbeitgeber zahlen, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer (jetzt einheitliche Grenze) beschäftigen. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenhöchstgrenze sind Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 / 20 / 30 Stunden mit dem Faktor 0,25 / 0,5 / 0,75 anzusetzen. Schwerbehinderte im Sinne des SGB X und Arbeitnehmer, die weniger als 4 Wochen beschäftigt sind, bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.
Ab 1.1.2006 haben grundsätzlich alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten die Umlage U2 zu leisten.
Die in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen sind auch weiterhin von den Umlagen U1 und U2 befreit.
Für die Erhebung der Umlagen U1 und U2 ist ab 1.1.2006 jeweils die Krankenkasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Die Höhe der Beitragssätze legt jede Krankenkasse (in Abhängigkeit vom jeweiligen Erstattungssatz) individuell fest. Bei der Umlage U1 werden von den Krankenkassen bis zu 4 verschiedene Beitragssätze angeboten.

 

30.1.2006: Das Bundeszentralamt für Steuern ist ab 1. Januar 2006 zuständig für die Vergabe der USt-IdNr.

Bisher konnten Sie beim Bundesamt für Finanzen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt:-IdNr.) beantragen und anfragen, ob die von Ihrem Geschäftspartner vorgelegte ausländische USt-IdNr. korrekt ist. Mit Wirkung ab 1.1.2006 wurde das Bundesamt für Finanzen in drei Behörden aufgeteilt. Für die Vergabe der USt-IdNr. und das Bestätigungsverfahren ist nun zuständig das

 
   
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
 
  Anschrift: Dienststelle Saarlouis, Ahornweg 1-3, 66740 Saarlouis
  Referat St I 3: Telefon: +49-(0)6831-456-444 (Mo.-Fr., 7-18 Uhr)
Fax: +49-(0)6831-456-120, -146, -147
  Internet: http://www.bzst.bund.de
 

Unter der angegebenen Internetadresse können Sie elektronisch eine USt-IdNr. beantragen bzw. deren Korrektheit bestätigen lassen.

 

 
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Wolfgang Heberger, Dipl.-Kfm./Steuerberater, 90480 Nürnberg, Viatisstraße 230
Tel.: 0911/40.59.32 ♦ Fax: 0911/480.60.79 ♦ Mail: info@steuerberater-heberger-nuernberg.de