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Rund ums Steuerrecht (Jahrgang 2006) |
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20.12.2006: Ein Wort zum Jahresende (und noch eines zur Umsatzsteuererhöhung ab 1.1.2007)
Haben Sie schon das richtige Weihnachtsgeschenk für Ihre Lieben gefunden? Oder machen Sie sich keine
allzu großen Gedanken über geeignete Geschenke, da eh ein Gutteil von ihnen nach den Weihnachtstagen wieder umgetauscht wird?
Angesichts der Mehrwertsteuer-Erhöhung zum 1.1.2007 könnte allerdings ein Geschenkeumtausch zu einem steuerlichen Fallstrick
werden. Denn wer erst im neuen Jahr sein ungeliebtes Weihnachtspräsent gegen etwas Passendes umtauscht, zahlt die 3%
Umsatzsteuererhöhung drauf. Nur der Schnelle wird vom Fiskus belohnt!
Bei einem Geschenkgutschein müssen Sie nichts draufzahlen. Sie bekommen allerdings im neuen Jahr
möglicher Weise nicht mehr ganz so viel für Ihr Geld.
Wollen Sie das neue Jahr zusammen mit Freunden oder Bekannten feucht-fröhlich begrüßen, dann kommt
Ihnen der Fiskus mit folgender Regelung entgegen: Alle Bewirtungsleistungen, die dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz
unterliegen und in der Nacht vom 31.12.2006 zum 1.1.2007 in Restaurants, Bars, Hotels, Clubhäusern etc. ausgeführt werden,
unterliegen - egal ob sie vor 24 Uhr oder erst nach 0 Uhr bewirkt werden - dem alten Steuersatz von 16%. Für
Hotelübernachtungen in der Silvesternacht sind jedoch bereits 19% Umsatzsteuer zu berappen.
Wollen Sie Ihre freien Tage "zwischen den Jahren" für Hamsterkäufe nutzen, dann bedenken Sie bitte,
dass auf Lebensmittel grundsätzlich der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% gilt. Und dieser bleibt auch ab dem
1.1.2007 unverändert. Nur für Getränke und Alkohol fallen ab dem 1.1.2007 19% Umsatzsteuer statt 16% an.
Auch das sollte Sie beruhigen: Für alle Waren, die Sie nach dem 31.8.2006 bestellt haben, die aber erst
im neuen Jahr ausgeliefert werden, wird nachträglich keine höhere Umsatzsteuer fällig. Nur bei Bestellungen vor dem
1.9.2006 kann der Händler bei Lieferung in 2007 die Umsatzsteuererhöhung nachfordern.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen gesegnete und geruhsame Weihnachtstage sowie ein gutes, gesundes und
erfolgreiches neues Jahr.
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BMF-Schrb. v. 11.8.2006 Anhebung des allg.
USt-Satzes zum 1.1.2007 (106 KB) |
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29.11.2006: Nichts ist beständiger als der Wandel - Die Steueränderungen ab 2007 im Überblick
Nichts ist beständiger als der Wandel! Seitdem die Große Koalition Ende des vergangenen Jahres Ihre
Arbeit aufgenommen hat, wurden in nicht weniger als 12 Gesetzen unzählige Steueränderungen ab 2006 bzw. 2007 beschlossen.
Um hierbei nicht den Überblick im Steuerdschungel zu verlieren, habe ich in tabellarischer Form die ab 2007 geltenden
Änderungen zusammengetragen.
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Steueränderungen 2007 (65 KB) |
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22.10.2006: 1%-Pauschale umfasst nur die private Nutzung eines Pkw
(BFH-Urteil vom 26.4.2006, X R 35/05)
In seinem Urteil vom 26.4.2006 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Nutzung eines
betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften nicht durch die Bewertung der privaten Nutzung nach
der 1 v.H.-Regelung abgegolten ist. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme
zu erfassen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Steuerpflichtige (Stpfl.) erzielte als Prokurist
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und betrieb zudem als Unternehmer eine Schankwirtschaft, zu deren Betriebsvermögen
ein Kfz gehörte. Er nutzte das Kfz außer für betriebliche Zwecke auch für Privatfahrten und für seine Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Nach einer Außenprüfung der Schankwirtschaft vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Wert
der Nutzungsentnahme über den Ansatz der 1%-Pauschale für die private Pkw-Nutzung hinaus noch um die auf die Fahrten des
Stpfl. zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte entfallenden (Selbst-) Kosten zu erhöhen sei. Der BFH bestätigte die
Auffassung des Finanzamts.
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BFH-Urt. v. 26.4.2006 (66 KB) |
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Nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) sind Entnahmen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu anzusetzen. Eine
Entnahme liegt vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Bargeld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und
Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt.
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Eine entsprechende Formulierung findet sich in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG, der die Bewertung einer Sach-Entnahme regelt.
Eine gesetzliche Regelung für Nutzungs-Entnahmen fehlt. Diese Gesetzeslücke hat der BFH in ständiger Rechtssprechung in der
Weise geschlossen, dass der durch Nutzungs-Entnahme verursachte Aufwand und damit die tatsächlichen Selbstkosten als
entnommen angesetzt werden.
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Ausschließlich für den Fall der privaten Kfz-Nutzung sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG den Ansatz der 1%-Pauschale vor
(ab 1.1.2006: soweit das Kfz mehr als 50% betrieblichen Zwecken dient, ansonsten den Ansatz der auf die Privatfahrten
entfallende und durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesene Teil der gesamten Kfz-Aufwendungen). Nutzt der Stpfl.
das Kfz für andere betriebsfremde Zwecke als für sich oder für seinen Haushalt (= für private Zwecke), ist § 6 Abs. 1 Nr. 4
S. 2 EStG nicht anwendbar.
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Das heißt: Verwendet der Stpfl. sein betriebliches Kfz auch für seine nichtselbständige Arbeit (oder für andere
steuerpflichtige Tätigkeiten), ist in der betrieblichen Gewinnermittlung eine entsprechende Nutzungsentnahme anzusetzen, die
sich nach den auf diese Tätigkeit(en) entfallenden Selbstkosten bemisst und gegebenenfalls zusätzlich zu der die
private Kfz-Nutzung abgeltenden 1%-Pauschale anzusetzen ist.
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In seinem Urteil stellt der BFH auch klar, dass es beim Ansatz der Kfz-Nutzung für andere betriebsfremde Zwecke keinen
Unterschied macht, ob das Kfz zur Erzielung von Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG) oder Überschusseinkünften
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4-7 EStG) mitbenutzt wird.
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17.10.2006: Ist die rückwirkend verschärfte Besteuerung von Abfindungen ab dem 1.1.1999
verfassungswidrig?
Bis einschließlich Kalenderjahr 1998 wurden Abfindungen (als Entschädigungen im Sinne § 24 Nr. 1
Buchst. a und b Einkommensteuergesetz - EStG -) tarifbegünstigt nur mit dem halben Einkommensteuersatz besteuert. Durch das
Steuerentlastungsgesetz - StEntlG - 1999/2000/2002 wurde die Tarifbegünstigung insofern wesentlich zurückgenommen, wie
Abfindungen, die dem Steuerpflichtigen ab dem Kalenderjahr 1999 zufließen, nach der so genannten Fünftelregelung zu
besteuern sind.
Problematisch hierbei ist, dass das StEntlG 1999/2000/2002 erst am 4.3.1999 vom Bundestag beschlossen
wurde, von der steuerverschärfenden Neuregelung jedoch auch Abfindungen betroffen sind, welche vor diesem Zeitpunkt
vereinbart und vom 1.1. bis 3.3.1999 ausbezahlt worden sind.
Der Bundesfinanzhof vertritt nun in zwei Beschlüssen vom 2.8.2006 (Az.: XI R 30/03 bzw. XI R 34/02)
die Auffassung, dass das StEntlG 1999/2000/2002 insoweit verfassungswidrig ist, wie es rückwirkend ab dem 1.1.1999 eine
verschärfende Besteuerung von Abfindungen anordnet. Eine entsprechende Vorlagefrage hat der Bundesfinanzhof in beiden
Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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27.9.2006: Neue Größenmerkmale zum 1.1.2007 bestimmen den Umfang einer Betriebsprüfung
Der zeitliche Umfang einer Betriebsprüfung (Außenprüfung) und deren Häufigkeit hängen grundsätzlich
von der Größe des zu prüfenden Unternehmens ab. Nach § 3 BpO 2000 (Betriebsprüfungsordnung) werden Unternehmen in vier
Größenklassen eingeteilt: Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe. In welche Kategorie ein Betrieb
fällt, richtet sich nach bestimmten Merkmalen, die von der Finanzverwaltung turnusmäßig alle 3-4 Jahre festgelegt werden.
Mit Schreiben vom 21.9.2006 (Az.: IV A 7 - S 1450 - 29/06) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neue Größenmerkmale
aufgestellt, welche ab dem 1.1.2007 gelten (siehe Anlage zum BMF-Schreiben). Gegenüber den letztmals zum 1.1.2004
festgelegten Größenmerkmalen wurden die Grenzwerte überwiegend um 4-8 % erhöht.
§ 4 BpO sieht für Großbetriebe sog. Anschlussprüfungen vor, das heißt, kein Veranlagungsjahr bleibt
ungeprüft. Andere Betriebe hingegen werden nicht lückenlos geprüft. Bei diesen soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht
mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen.
Diese Bestimmung ist jedoch nicht unumstößlich. Denn zum einen hat grundsätzlich die Finanzbehörde den
Umfang der Betriebsprüfung nach pflichtgemäßen Ermessen festzusetzen (§ 4 Abs. 1 BpO) und zum anderen kann auch bei
Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben der Prüfungszeitraum insbesondere dann mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassen,
wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat
oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht (§ 4 Abs. 2 S. 2 u. 3 BpO).
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BMF-Schrb. v. 21.9.2006 (32 KB) |
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Anlage zum BMF-Schrb. v. 21.9.2006 (32 KB) |
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13.9.2006: Überprüfen Sie JETZT Ihre erteilten Freistellungsaufträge für Kapitalerträge
Mit Wirkung ab dem 1.1.2007 ist der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG auf 750 € bzw. 1.500 €
(bei Zusammenveranlagung) abgesenkt worden. Unter Berücksichtigung des (unveränderten) Werbungskosten-Pauschbetrags bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen können deshalb ab dem 1.1.2007 nur noch höchstens 801 € bzw. 1.602 € (bei
Zusammen- veranlagung) vom Kapitalertragsteuerabzug / Zinsabschlag freigestellt werden.
Nach dem BMF-Schreiben vom 21.7.2006 - IV C I - S 2056 - 2/06 können bereits vor dem 1.1.2007 erteilte
Freistellungsaufträge für nach dem 31.12.2006 zufließende Kapitalerträge mit der Maßgabe fortgeführt werden, dass deren
Freistellungsvolumen auf 56,37 % des bisherigen Volumens zu kürzen sind.
Wollen Sie also an den bestehenden Freistellungsaufträgen grundsätzlich festhalten, besteht jetzt
- theoretisch - kein Handlungsbedarf für Sie. Ihre Bank, Ihre Lebensversicherungs- gesellschaft etc. wird automatisch den
ihr erteilten Freistellungsauftrag automatisch an die neuen Beträge anpassen: Lautete der bisherige Freistellungsauftrag
z. B. auf 2.842 € (bisheriger Höchstbetrag bei Zusammenveranlagung) bzw. 500 €, so wird ab 1.1.2007 das Freistellungsvolumen
auf 56,37 %, also auf 1.602 € (neuer Höchstbetrag) bzw. 282 € gekürzt. Auch wenn Sie sich um die automatische Anpassung
Ihrer bestehenden Freistellungsbeträge eigentlich nicht kümmern müssen, sollten Sie sich jedoch - in Ihrem eigenen
Interesse - vergewissern, ob Ihr Kreditinstitut usw. die Anpassung an das Freistellungsvolumen korrekt vorgenommen hat.
Sie können aber auch einen bestehenden Freistellungsauftrag widerrufen und im Anschluss daran bzw.
erstmals ab 1.1.2007 einen neuen Freistellungsauftrag auf amtlich vorgeschrie- benen Vordruck (Mustervordruck nebenstehend
zum Download) stellen. Hierbei können Sie nur bei einem Kreditinstitut etc. einen Freistellungsauftrag erteilen oder
mehrere Freistellungs- aufträgen bei verschiedenen Instituten. Achten Sie jedoch stets darauf, dass das Volumen aller
erteilten Freistellungsaufträge insgesamt den Betrag von 801 € bzw. 1.602 € nicht übersteigt. Ansonsten riskieren Sie ggf.
unangenehme Rückfragen Ihres Finanzamts.
Freistellungsaufträge können unbefristet oder befristet auf das Jahresende gestellt werden. Sie können
innerhalb eines Jahres geändert oder widerrufen werden, soweit bis dahin kein Kapitalertrag freigestellt wurde.
Zusammen zu veranlagende Ehegatten können nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen. Mit
der Eheschließung verlieren die bisher erteilten Freistellungsaufträge ihre Wirkung. Bei Auflösung der Ehe oder bei
dauerndem Getrenntleben ist der bisherige Freistellungs- auftrag zu ändern. Personengesellschaften und sog. "lose
Personenzusammenschlüsse" (z. B. Kegelvereine, Foto- und Videoclubs, Sportgruppen) können keinen Freistellungsauftrag
stellen. Für Konten eines losen Personenzusammenschlusses wird jedoch kein Zinsabschlag einbehalten, wenn dieser aus
mindestens sieben Personen besteht (muss gegenüber der Bank nachgewiesen werden) und bei dem der Kapitalertrag 300 €
im Kalenderjahr und 10 € pro Person nicht übersteigt.
Alternativ kann der Abzug von Kapitalertragsteuer / Zinsabschlagsteuer durch Vorlage einer
NV-Bescheinigung (NV steht für Nichtveranlagung) vermieden werden.
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BMF-Schrb. v. 21.7.2006 (34 KB) |
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Muster Freistellungs- auftrag (16 KB) |
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17.7.2006: BMF-Schreiben v. 7.7.2006 zur Begrenzung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die zu mehr als
50 % betrieblich genutzt werden
Für nach dem 31.12.2005 beginnende Wirtschaftsjahre ist die private Mitbenutzung eines zum
Betriebsvermögen gehörenden Kfz pauschal nach der sog. 1%-Methode nur noch anwendbar, wenn das Kraftfahrzeug zu mehr als
50 % betrieblich genutzt wird. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % und nicht mehr als 50 % ist die
Privatnutzung mit den auf sie entfallenden Kostenanteil anzusetzen.
Die Finanzverwaltung stellt nun mit dem BMF-Schreiben vom 7.7.2006, IV B 2 - S 2177 - 44/06 -
/ - IV A 5 - S 7206 - 7/06 - klar,
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BMF-Schrb. v. 7.7.2006 (38 KB) |
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| 1. |
auf welche Weise die überwiegend betriebliche Kfz-Nutzung darzulegen bzw. glaubhaft zu machen ist und
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auf welche Weise bei nicht überwiegend betrieblicher Kfz-Nutzung der auf die Privatnutzung entfallende Kostenanteil zu
ermitteln ist.
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Zu 1: Für den Nachweis der überwiegend betrieblichen Kfz-Nutzung ist die Führung eines
Fahrtenbuchs nicht notwendig. Auch Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung der gefahrenen Kilometer gegenüber den
Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein.
Hierbei genügt es, wenn Aufzeichnungen zur Ermittlung der betrieblichen Kfz-Nutzung über einen repräsentativen
zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten geführt werden. Ein einmal nachgewiesener betrieblicher Nutzungsanteil ist auch
für die folgenden Veranlagungszeiträume zugrunde zu legen, sofern sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auf einen
Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen (z. B. als Taxiunternehmer oder Handelsvertreter) ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 %
betrieblich genutzt wird. Keines weiteren Nachweises bedarf es, wenn entweder das Kfz als Firmenwagen auch von Mitarbeitern
genutzt wird oder wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 % der
Jahreskilometerleistung des Kfz ausmachen. Für die umsatzsteuerlichen Behandlung der Privatnutzung gilt Tz. 2.1. des
BMF-Schreibens v. 27.8.2004, IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl. I 2004, S. 864.
Zu 2: Wird das Kfz nicht überwiegend betrieblich genutzt, ist der private Nutzungsanteil als
Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG zu erfassen. Diese ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden
Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug zu bewerten. Die Führung eines Fahrtenbuchs ist hierfür nicht
zwingend erforderlich. Notfalls ist die private Nutzung im Wege der Schätzung zu ermitteln. Entsprechendes gilt auch für
die Umsatzbesteuerung der privaten Kfz-Nutzung, wobei grundsätzlich der für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte private
Nutzungsanteil maßgebend ist.
Hinweis: Bei überwiegend betrieblicher Kfz-Nutzung kann die private Kfz-Nutzung anstelle der
1%-Methode weiterhin gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG auf Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs ermittelt
werden.
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6.7.2006: Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung
sind nicht nur für Existenzgründer möglich (BFH-Urteil v. 17.5.2006 X R 43/03)
Nach § 7g Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines
neuen beweglichen Wirtschaftsguts und in den folgenden vier Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20% der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist unter
anderem nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 EStG, dass der Steuerpflichtige vor dem Jahr, in der er die begünstigte Investition plant,
hierfür eine steuermindernde Ansparrücklage bildet.
Damit sind Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG für Investitionen im Jahr der Betriebseröffnung
grundsätzlich nicht möglich. Deshalb befreit § 7g Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG sog. "Existenzgründer" von der
Verpflichtung, vor Durchführung der Investition eine entsprechende Ansparrücklage zu bilden. Existenzgründer sind nach
§ 7g Abs. 7 S. 2 EStG beispielsweise Steuerpflichtige, die in den letzten fünf Jahren vor Betriebseröffnung keine
gewerblichen Einkünfte (oder andere Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG) erzielt haben.
Ein Steuerpflichtiger, der - wie im vom BFH zu entscheidenden Fall - bisher gewerbliche Einkünfte aus
einer Betriebsverpachtung erzielt hat und nun einen weiteren Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand "Stromerzeugung"
eröffnet, ist damit kein Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 S. 2 EStG und kann deshalb - nach dem Wortlaut des Gesetzes - keine
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für eine im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte Photovoltaikanlage
beanspruchen.
In seinem Urteil vom 17.5.2006 hat nun der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Möglichkeit von
Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG auf im Jahr der Betriebseröffnung durchgeführte Investitionen für alle
Neugründungen besteht. Die wortgetreue Auslegung von § 7g Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG (Befreiung von der Bildung einer
Ansparrücklage für Existenzgründer) führe zu einem sinnwidrigen und überdies verfassungswidrigen Ergebnis.
Der BFH argumentiert unter anderem wie folgt:
1. § 7g EStG bezweckt, die Eigenkapitalausstattung und Liquidität kleiner und mittlerer Unternehmen
zu verbessern und ihnen damit die Durchführung von (notwendigen) Investitionen zu erleichtern.
2. Die Verpflichtung zur steuermindernden Bildung einer Ansparrücklage vor Durchführung der begünstigten Investition führt
zu einer Steuerstundung und damit zu einem Liquiditätsvorteil. Mit § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG bezweckt der Gesetzgeber, den
Steuerpflichtigen anzuhalten, diesen Steuerstundungseffekt so früh wie möglich in Anspruch zu nehmen.
3. Weil aber vom Steuerpflichtigen Unmögliches nicht verlangt werden kann, werden in § 7g Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG
Existenzgründer von der Verpflichtung zur Bildung einer Ansparrücklage ausgenommen. Dabei hat der Gesetzgeber den Begriff
des "Existenzgründers" zu eng gefasst, weshalb das Gericht zu einer (gesetzeswortlaut-)abändernden
Rechtsfortbildung dahingehend berufen ist, die Möglichkeit von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG für
Investitionen im Jahr der Betriebseröffnung auf alle Fälle von Neugründungen auszudehnen.
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BFH-Urt. v. 17.5.2006 (46 KB) |
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23.6.2006: Abzugsfähigkeit vorab entstandener Werbungskosten für die Einrichtung eines häuslichen
Arbeitszimmers
In seinem Urteil vom 23.5.2006 VI R 21/03 entschied der BFH:
"1. Ob und in welchem Umfang die Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers
für eine nachfolgende berufliche Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar sind, bestimmt sich nach den zu erwartenden
Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit. Nicht entscheidend ist, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung im Jahr des
Aufwands bereits begonnen hat.
2. Bei einem Steuerpflichtigen, der eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung
wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers zu
erbringen hat, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer."
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Urteilsbesprechung (33 KB) |
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BFH-Urteil (45 KB) |
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23.6.2006: Zweifelsfragen bezüglich der Erhöhung der Umsatzsteuer ab 1.1.2007
Eines ist nun nicht mehr länger fraglich: Die Erhöhung des Umsatzsteuer um drei Prozentpunkte zu
Beginn des kommenden Jahres. Mit mehrheitlicher Zustimmung des Bundesrats hat das Haushaltsbegleitgesetz 2006 seine letzte
Hürde genommen. Damit steht unumstößlich fest, dass ab 1.1.2007 steuerpflichtige Umsätze einem (Regel-) Steuersatz von 19%
(statt bisher von 16%) unterliegen. Hiervon ausgenommen sind nur Umsätze nach § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Bei diesen Umsätzen bleibt es beim ermäßigten Steuersatz von 7%.
In bestimmten Fällen kann aber fraglich sein, ob für Umsatzgeschäfte, die um den Jahreswechsel 2006/07
getätigt werden, bereits der höhere Umsatzsteuersatz anzuwenden ist oder noch der niedrigere, alte Satz. Kommt es hierbei
auf den Zeitpunkt an, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, die Rechnung erstellt oder das Entgelt für den
bewirkten Umsatz vereinnahmt wird? Zudem: Wie sind Dauerleistungen zu behandeln? Und: Kann ein Unternehmer seine Preise
ohne weiteres an den höheren Umsatzsteuersatz anpassen?
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19.6.2006: Wesentliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen durch das
Haushaltsbegleitgesetz 2006
Am 16.6.2006 hat nun auch der Bundesrat das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) mit Mehrheit
gebilligt. Die daraus resultierenden, wesentlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen, die zum Teil
bereits ab dem 1. Juli 2006 gelten, habe ich in nebenstehendem Dokument zusammengestellt.
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19.5.2006: Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften
Bisher konnten nach Aufgabe einer Vermietungstätigkeit Schuldzinsen für Kredite, die während der
Vermietungsphase zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten (insbesondere Erhaltungsaufwendungen) aufgenommen
wurden, nur insoweit als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend gemacht werden, wie der bei der
Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausgereicht hat oder im Falle einer anderweitigen
Nutzung der Immobilie (z. B. Eigennutzung) der fiktiv erzielbare Veräußerungspreis nicht zur Schuldentilgung ausgereicht
hätte.
Beispiel: V hatte im Jahre 2002 einen zinsgünstigen Kredit zur Finanzierung neuer Kunststofffenster
für seine vermietete Eigentumswohnung aufgenommen. Anfang 2005 veräußerte er die Immobilie. Den Veräußerungserlös verwendete
V aber nicht zur Tilgung des (Rest-) Kredits, sondern investierte diesen lieber in den unterdessen boomenden Aktienmarkt.
Die in 2005 gezahlten Schuldzinsen für den Immobilienkredit ließ die Finanzverwaltung bisher nicht zum Abzug zu.
Der BFH hat nun mit Urteil vom 12.10.2005, IX R 28/04 entschieden, dass es in diesen Fällen nicht
darauf ankomme, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung der Darlehen ausgereicht hätte.
Vielmehr bleibe der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten
geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit
bestehen.
Mit BMF-Schreiben v. 3.5.2006, IV C 3 - S 2211 11/06 hält die Finanzverwaltung an ihrer bisherigen
Auffassung nicht mehr fest. Die Grundsätze des BFH-Urteils v. 12.10.2005 sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
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BFH-Urt. v. 12.10.2005 (33 KB) |
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BMF-Schrb. v. 3.5.2006 (73 KB) |
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19.5.2006: Angabe Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auf der
Internetseite
In letzter Zeit wurde ich verschiedentlich von Mandanten angesprochen, ob ich nicht für sie beim
Bundeszentralamt für Finanzen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besorgen könne, die sie dann auf ihrer
Homepage (vornehmlich im Impressum) veröffentlichen würden, um dadurch Abmahnungen durch hierauf spezialisierte
Rechtsanwälte zu vermeiden.
Mit Hilfe der USt-IdNr. soll die ordnungsgemäße Umsatzbesteuerung des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs innerhalb der EG sichergestellt werden. Kann es also sein, dass die USt-IdNr. zweckentfremdet wird und der
Betreiber einer Website verpflichtet wird, sich diese einzig zu dem Zweck zu besorgen, um sich mit ihr im Internet
ausweisen zu können?
Die klare Antwort auf diese Frage lautet: NEIN!
§ 6 Teledienstgesetz (TDG) zählt die erforderlichen Angaben auf, die Betreiber auf ihren
gewerblichen (!) Websites machen müssen. Unter Nr. 6 dieser Vorschrift heißt es wörtlich: "…in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer."
Also: Nur ein Unternehmer, der ohnehin eine USt-IdNr. besitzt (weil er sie aus umsatzsteuerlichen
Gründen benötigt), muss diese auch auf seiner Internetseite veröffentlichen. Keinesfalls müssen Sie sich aber eine
USt-IdNr. allein zu dem Zwecke besorgen, um den Informationspflichten auf Ihrer Internetseite nachzukommen.
Die Besorgung einer USt-IdNr. ist zwar nicht sonderlich aufwändig und die Gefahr, dass diese durch
Dritte missbräuchlich verwendet wird, gering. Aber warum sollten Sie der Öffentlichkeit persönliche Daten preisgeben, wenn
hierzu kein vernünftiger Anlass besteht? Wie auch immer: Ihre Steuer-Nummer gehört keinesfalls auf Ihre Internetseite!
Weitere Informationen zur ordnungsgemäßen Gestaltung Ihrer Website finden Sie unter
http://www.vdoe.de/position12003.htm.
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Teledienstgesetz 51 KB |
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28.4.2006: Steueränderungen 2006-2008
In den vergangenen Monaten wurden wir von Nachrichten über geplante Steueränderungen geradezu
überhäuft. Und ein Ende ist nicht absehbar. Bei dem Wust von Meldungen hat zwischenzeitlich nicht nur so mancher Steuerlaie
die Übersicht verloren. Welche Steueränderungen gelten bereits? Welche Steueränderungen sind bereits beschlossen, welche
geplant? Wie sehen die Steueränderungen aus, wie konkret sind bereits die geplanten Änderungen und wann sollen diese
voraussichtlich in Kraft treten? Fragen über Fragen - mein Beitrag will etwas Licht in den Steuerdschungel bringen.
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17.2.2006: Erste Grundsatzentscheidung des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der
Rentenbesteuerung nach dem AltEinkG
Bereits in meinem Beitrag 5/2005 habe ich mich kritisch mit der seit dem 1.1.2005
geltenden Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) auseinandergesetzt. Nun hat erstmals der
Bundesfinanzhof zu dieser Problematik in seinem Beschluss vom 1.2.2006 X B 166/05 Stellung genommen:
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BFH-Beschluss vom 1.2.2006 (118 KB) |
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| 1. |
Der X. Senat lässt die Frage, ob die Vorsorgeaufwendungen ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten sind, dahingestellt.
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| 2. |
Nach geltendem Recht hat sich der Gesetzgeber jedoch mit konstitutiver Wirkung dafür entschieden, dass geleistete Beiträge
zur gesetzlichen oder berufsständischen Rentenversicherung als Sonderausgabe beschränkt abzugsfähig sind. Dies ergibt sich
aus der Spezialregelung des § 10 Abs. 3 S. 5 EStG, die Vorrang vor dem allgemeinen Grundsatz des § 10 Abs. 1 S. 1 EStG hat,
wonach ein Sonderausgabenabzug gem. § 10 EStG in Betracht kommt, wenn weder der Abzug als Betriebsausgabe noch als
Werbungskosten greift.
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| 3. |
Insofern bestehen nach Auffassung des X. Senats bezüglich der beschränkten Abziehbarkeit der Beitragszahlungen als
Sonderausgabe auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn ein Gesetz darf nicht in der Weise ausgelegt werden, dass es
keinen relevanten Regelungsbereich hätte.
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| 4. |
Der X. Senat macht jedoch keine Aussage dazu, ob die Neuregelung der Rentenbesteuerung gegen das verfassungsrechtliche Verbot
einer Doppelbesteuerung von Lebenseinkommen verstößt, weil Rentenzuflüsse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die aus
versteuertem Einkommen geleistet wurden, erneut der Besteuerung unterworfen werden. Nach Auffassung des X. Senats ist
hierüber allerdings erst im Zeitpunkt des späteren Rentenzuflusses zu entscheiden, weil erst dann zu einer Überbesteuerung
kommen könne.
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| 5. |
Der X. Senat geht davon aus, dass die Problematik einer etwaigen Überbesteuerung die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit in
absehbarer Zeit erreichen wird. Einschlägig sind insbesondere die in der Steuerrechtsliteratur erörterten Fälle, in denen
ein Steuerpflichtiger keine steuerfreien Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung erhalten, sondern die Beitragszahlungen
in vollem Umfang aus eigenem Einkommen bestritten hat.
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FAZIT: Der BFH verneint in seinem Beschluss vom 1.2.2006 nicht grundsätzlich die
Verfassungswidrigkeit der ab 1.1.2005 geltenden Rentenbesteuerung. Sofern Sie von den Neuregelungen betroffen sind, sollten
Sie gegen Ihren Einkommensteuer-Bescheid innerhalb der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen. Dies gilt umso
mehr, wenn Sie heute schon Rente beziehen.
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30.1.2006: Wichtige Änderungen im Umlageverfahren der Krankenkassen ab dem
1. Januar 2006
Klein- und mittelständische Arbeitgeber erhalten von den zuständigen Krankenkassen eine Erstattung der
ihnen entstandenen Kosten für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1) bzw. bei Mutterschaft (U2). Diese Erstattung der
Krankenkassen wird durch Erhebung der Umlagen U1 und U2 von den betroffenen Arbeitgebern finanziert. Durch das
Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) vom 21.12.2005 ergeben sich ab 1.1.2006 wesentliche Änderungen im Umlageverfahren:
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Bisher war die Umlage U1 nur für Arbeiter und Auszubildende zu leisten. Ab 1.1.2006 wird die Umlagepflicht auf alle
Arbeitnehmer ausgeweitet.
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Umlage U1 müssen ab 1.1.2006 alle Arbeitgeber zahlen, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer (jetzt einheitliche Grenze)
beschäftigen. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenhöchstgrenze sind Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
nicht mehr als 10 / 20 / 30 Stunden mit dem Faktor 0,25 / 0,5 / 0,75 anzusetzen. Schwerbehinderte im Sinne des SGB X und
Arbeitnehmer, die weniger als 4 Wochen beschäftigt sind, bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.
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Ab 1.1.2006 haben grundsätzlich alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten die Umlage U2 zu leisten.
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Die in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen sind auch weiterhin von den Umlagen U1 und U2 befreit.
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Für die Erhebung der Umlagen U1 und U2 ist ab 1.1.2006 jeweils die Krankenkasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer
versichert ist. Die Höhe der Beitragssätze legt jede Krankenkasse (in Abhängigkeit vom jeweiligen Erstattungssatz)
individuell fest. Bei der Umlage U1 werden von den Krankenkassen bis zu 4 verschiedene Beitragssätze angeboten.
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30.1.2006: Das Bundeszentralamt für Steuern ist ab 1. Januar 2006 zuständig
für die Vergabe der USt-IdNr.
Bisher konnten Sie beim Bundesamt für Finanzen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt:-IdNr.)
beantragen und anfragen, ob die von Ihrem Geschäftspartner vorgelegte ausländische USt-IdNr. korrekt ist. Mit Wirkung ab
1.1.2006 wurde das Bundesamt für Finanzen in drei Behörden aufgeteilt. Für die Vergabe der USt-IdNr. und das
Bestätigungsverfahren ist nun zuständig das
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Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) |
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Anschrift: |
Dienststelle Saarlouis, Ahornweg 1-3, 66740 Saarlouis |
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Referat St I 3: |
Telefon: +49-(0)6831-456-444 (Mo.-Fr., 7-18 Uhr)
Fax: +49-(0)6831-456-120, -146, -147
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Internet: |
http://www.bzst.bund.de |
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Unter der angegebenen Internetadresse können Sie elektronisch eine USt-IdNr. beantragen bzw. deren
Korrektheit bestätigen lassen.
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Wolfgang Heberger, Dipl.-Kfm./Steuerberater, 90480 Nürnberg, Viatisstraße 230
Tel.: 0911/40.59.32 ♦ Fax: 0911/480.60.79 ♦ Mail: info@steuerberater-heberger-nuernberg.de
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