Rund ums Steuerrecht (Jahrgang 2007)

 
     

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27.12.2007: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

Mit Wirkung ab dem 1.1.2006 hat der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten gestrichen. Viele Einkommensteuerzahler schlossen (und schließen auch heute noch) hieraus irrtümlicherweise, dass Steuerberatungskosten generell nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden können, selbst wenn diese im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften stehen.

Es sei nochmals betont: DIES IST EIN IRRTUM! Soweit Steuerberatungskosten den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zuzuordnen sind, sind diese nach wie vor unbeschränkt steuermindernd abzugsfähig.

Mit Schreiben vom 21.12.2007 (GZ: IV B 2 - S 2144/07/0002) hat nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ausführlich Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Steuerberatungskosten den Betriebsausgaben / Werbungskosten bzw. den steuerlich irrelevanten Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind und welche Vereinfachungen bei "gemischt veranlassten" Steuerberatungskosten in Betracht kommen.

Die Kernaussagen des BMF-Schreibens sind:
 

BMF-Schrb.
v. 21.12.2007
Az. IV B 2 - S 2144/07/0002
(41 KB)

1. Steuerberatungskosten umfassen alle Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Hierzu zählen nicht nur die Kosten für einen Steuerberater (einschließlich der durch die Steuerberatung veranlassten Nebenkosten wie Porto, Telefon- und Fahrtkosten) oder Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, sondern auch Aufwendungen für Steuerfachliteratur und sonstige Hilfsmittel (z. B. Steuersoftware).
 
2. Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen (Erstellung oder Überwachung der Buchführung, die Aufstellung von Bilanzen bzw. Einnahmenüberschussrechnungen bei den Gewinneinkünften oder die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den übrigen Einkünften, steuerliche Beratung im Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten) oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern (z. B. Gewerbe- oder Umsatzsteuer) stehen.
 
3. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der Einkünfte) oder für das Ausfüllen der Anlagen zur Erklärung sowie Kosten für die Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen sind Kosten der privaten Lebensführung und deshalb nach § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zu berücksichtigen. Ebenso nicht abzugsfähig sind Steuerberatungskosten z. B. im Zusammenhang mit der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, dem Kindergeld oder der Eigenheimzulage.
 
4. Die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) sieht für die Ermittlung der Einkünfte, für die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen und der Einkommensteuererklärung jeweils eigene Gebühren vor. Für die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Steuerberaterhonorars ist grundsätzlich von dessen Aufteilung auf die einzelnen Gebührentatbestände laut Gebührenrechnung auszugehen.
 
5. Gemischt veranlasste Steuerberatungskosten (z. B. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Pauschalvergütung nach § 14 StBGebV, Kosten für Steuerfachliteratur) sind im Rahmen einer sachgerechten Schätzung den Betriebsausgaben / Werbungskosten bzw. den Kosten der Lebensführung zuzuordnen. Es wird nicht beanstandet, wenn Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software zu 50% den Betriebsausgaben / Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen.

 

28.10.2007: Steuerminimierung? "Aufzucht und Pflege von Säugetieren" aus Liebhaberei

Wie ich dieser Woche einer dpa-Meldung aus meiner Tageszeitung entnommen habe, hat eine Mutter in der Nähe von Heilbronn versucht, den Fiskus an den ständig steigenden Ausgaben für ihre Kinder zu beteiligen. Kurzerhand hat sie hierzu ein Gewerbe zur "Aufzucht und Pflege von Säugetieren" angemeldet. Was tatsächlicher Gegenstand dieses Gewerbes war, stellte sich heraus, als Experten der "Arbeitsgruppe für Umwelt und Gewerbe" die vermeintlichen "Säugetiere" in Augenschein nahmen. Die Mutter gab zu, dass sie hiermit ihre Kinder meinte und die Gewerbeanmeldung deshalb geplant hatte, um die Kosten für ihre Kleinen steuerlich absetzen zu können. Wie es hieß, werde die Frau nun für ihr Gewerbe einen negativen Genehmigungsbescheid erhalten.

Steuerlich hätte das Ganze ohnehin nichts gebracht. Denn das Finanzamt hätte infolge fehlender Gewinnerzielungsabsicht die "Aufzucht und Pflege von Säugetieren" als Liebhaberei werten müssen.

 

 

13.9.2007: Streit über Pendlerpauschale

Seit diesem Jahr kann eine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") nur noch ab dem 21. Kilometer steuermindernd geltend gemacht werden. Dementsprechend lehnte die Finanzverwaltung bisher auch den Eintrag eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ab.

Mit Beschluss vom 23.8.2007 VI B 42/07 hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Entfernungspauschale geäußert und verwies hierbei auf die in der Literatur und der Rechtsprechung kontrovers vertretenen Auffassungen (siehe hierzu auch den Aktualisierungshinweis in meinem Beitrag vom 5.3.2007). Die Rechtsfrage wurde auch Mittlerweilen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt (Aktenzeichen des BVerfG 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07).

Im vom BFH entschiedenen Verfahren ging es um die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung, nachdem das Finanzamt den Eintrag eines Lohnsteuer-Freibetrags abgelehnt hatte. Dementsprechend musste der BFH nicht endgültig über die Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale entscheiden, sondern "nur" summarisch prüfen, ob hieran ernsthafte Zweifel bestehen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hält hingegen an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Entfernungspauschale fest, gibt aber in einer Meldung vom 12.9.2007 bekannt,
 

BFH-Beschl.
v. 23.8.2007
Az. VI B 42/07
(53 KB)

 

BMF-Mitteilung
v. 12.9.2007
(41 KB)

- dass hinsichtlich dieser Rechtsfrage Einkommensteuer-Bescheide ab 2007 bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nach § 165 AO (Abgabenordnung) vorläufig ergehen werden und
- dass Steuerpflichtigen im Wege der (beantragten) Aussetzung der Vollziehung der Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte gewährt wird.
 
 

Im letzteren Fall müsse aber der Steuerpflichtige berücksichtigen, dass wegen des Lohnsteuerfreibetrags während des Jahres weniger Lohnsteuer einbehalten würde, die dann gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nachzuzahlen sei.


 

29.8.2007: Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin durch den Arbeitgeber ist Arbeitslohn

Pressemitteilung des BFH zum Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 führt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Die Beitragszahlung erfolgt in erster Linie im Interesse der Arbeitnehmerin. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse auch des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend. Denn der Anwalt ist nach der Bundesrechtsanwaltsordnung gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf oder der Entfernung aus diesem sanktioniert. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines Rechtanwalts.

Im Streitfall bezog die Klägerin als angestellte Rechtsanwältin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Abdeckung von Vermögensschäden schloss sie eine Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte ab. Die Versicherungsbeiträge trug der Arbeitgeber, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen. Das Finanzamt erhöhte die Einnahmen der Klägerin um die Versicherungsbeiträge, ließ diese aber anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags als Werbungskosten zum Abzug zu. Der BFH gab wie zuvor das Finanzgericht dem Finanzamt Recht.

Redaktionelle Anmerkung: Das BFH-Urteil dürfte auch entsprechend anzuwenden sein bei angestellten Steuerberatern, Ärzten etc., die ebenfalls verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Beitrag aber vom Arbeitgeber bezahlt wird.

BFH-Urteil
v. 26.7.2007
Az. VI R 64/06
(32 KB)


 

29.8.2007: Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

Pressemitteilung des BFH zu zwei Urteilen vom 9.8.2007, Az. VI R 10/06 und Az. VI R 23/05

Entstehen einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort, ist der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes auf "notwendige" Mehraufwendungen begrenzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bisher noch nicht geklärt, welche Höchstgrenze für diesen notwendigen Mehraufwand gilt.

Diese Frage entschied er jetzt mit Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06 dahingehend, dass angesichts der von Ort zu Ort erheblich schwankenden Wohnkosten zwar keine generell geltende betragsmäßige Höchstgrenze genannt werden könne; notwendige Aufwendungen liegen aber nur insoweit vor, wie sie für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen.

Mit Urteil vom selben Tag VI R 23/05 entschied der BFH weiter, dass diese Flächenbegrenzung auch nicht mit der Begründung überschritten werden kann, dass etwa ein Mangel an kleineren Wohnungen herrsche, die Wohnungswahl eilbedürftig sei oder dass zu der Wohnung ein Zimmer gehöre, das teilweise auch büromäßig genutzt werde. Erfüllt das Zimmer allerdings die Voraussetzungen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmers, sind die dadurch entstehenden Aufwendungen gesondert zu beurteilen und in den gesetzlich für das häusliche Arbeitszimmer vorgesehenen Höchstgrenzen abziehbar.

In den Streitfällen ging es um einen Steuerpflichtigen, der am Beschäftigungsort eine etwa 93 qm große Dreizimmerwohnung unterhielt und die dafür insgesamt angefallenen Kosten als notwendige Mehraufwendungen geltend machte, sowie um eine Steuerpflichtige, die für eine 57 qm große Wohnung den Abzug von Werbungskosten begehrte. Der BFH verwies die Streitfälle jeweils an die Finanzgerichte zurück, damit diese auf der Grundlage weiterer Feststellungen prüfen könnten, ob die den Steuerpflichtigem tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Wohnungen die Grenze des Notwendigen überschritten, nämlich den Betrag, der sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei Ansatz eines ortsüblichen Durchschnittsmietzinses ergibt.

BFH-Urteil
v. 9.8.2007
Az. VI R 10/06
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BFH-Urteil
v. 9.8.2007
Az. VI R 23/05
(41 KB)


 

23.8.2007: Gesellschafterbezogene Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähigen Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften
(BFH-Urteil vom 29.3.2007, Az. IV R 72/02)

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG (Einkommensteuergesetz) nicht abzugsfähig, soweit sie auf Überentnahmen (Entnahmen übersteigen die Summe des Gewinns und der Einlagen eines Wirtschaftsjahres) entfallen. Die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen werden hierbei typisierend mit 6% der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Der sich hiernach ergebende Betrag, höchstens jedoch die um einen Sockelbetrag (Freibetrag) von 2.050 € geminderten, tatsächlich entstandenen Schuldzinsen, sind dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Schuldzinsen für Darlehen zum Erwerb oder Herstellung von Anlagegütern sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Nun hat der BFH mit Urteil vom 29.3.2007 IV R 72/02 entschieden, dass bei Mitunternehmerschaften

BFH-Urteil
v. 29.3.2007
(86 KB)

 

BMF-Schrb.
v. 17.11.2005
(99 KB)

- nicht nur der Betrag der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen gesellschafter-bezogen zu ermitteln ist,
- sondern auch der Sockelbetrag nach § 4 Abs. 4a S. 4 EStG
 
 

Die Finanzverwaltung ermittelt die nach § 4 Abs. 4a EStG hinzuzurechnenden Schuldzinsen bislang hingegen gesellschafts-bezogen (BMF-Schreiben v. 17.11.2005 IV B 2 - S 2144 - 50/05, BStBl. I 2005, S. 1019).

Die unterschiedliche Auffassung von BFH und Finanzverwaltung sei an folgendem Beispiel verdeutlicht:

An einer Personengesellschaft sind A, B und C zu jeweils 40%, 30% und 30% beteiligt. Die im Wirtschaftsjahr 2006 gezahlten Schuldzinsen (ohne Darlehenszinsen für Anlageinvestitionen) belaufen sich auf 30.000 €. Aus der Gesellschaftsbilanz sowie sämtlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen ergibt sich zum 31.12.2006 eine Überentnahme in Höhe von 400.000 €.

Für die Ermittlung der Schuldzinsenhinzurechnung lässt die Finanzverwaltung unberücksichtigt, wie sich die Überentnahme von 400.000 €, die tatsächlich angefallenen Schuldzinsen und der Sockelbetrag von 2.050 € auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Sie rechnet lediglich:
 

 
  insgesamtABC
Überentnahme 400.000 €    
6% der Überentnahme 24.000 €    
Tatsächliche Schuldzinsen 30.000 €    
./. Sockelbetrag 2.050 €    
verbleibt 27.950 €    
Gewinnhinzurechnung 24.000 € 9.600 € 7.200 € 7.200 €
 

 
Demgegenüber rechnet der BFH:
 

  insgesamtABC
Überentnahme 400.000 € 240.000 € 10.000 € 150.000 €
6% der Überentnahme 24.000 € 14.400 € 600 € 9.000 €
Tatsächliche Schuldzinsen 30.000 €    
./. Sockelbetrag 2.050 €    
verbleibt 27.950 € 11.180 € 8.385 € 8.385 €
Gewinnhinzurechnung 20.165 € 11.180 € 600 € 8.385 €
 

 
Nach Auffassung des BFH ist der Freibetrag nach § 4 Abs. 4a S. 4 EStG gesellschaftsbezogen nur ein Mal zu gewähren. Die um den Freibetrag gekürzten, tatsächlichen Schuldzinsen sind entsprechend den Beteiligungsverhältnissen den einzelnen Mitunternehmern zuzuschlüsseln.

 

 

23.7.2007: Ferienjob - Was bleibt mir unterm Strich?

Kommende Woche beginnen endlich auch für die bayerischen Schüler/-innen die Sommerferien. Aber nicht für jeden ist dann Relaxen angesagt. Denn es wird wieder in die Hände gespuckt, um mit einem Ferienjob das knappe Taschengeld aufzubessern. Aber was bleibt mir vom Verdienst nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben noch unterm Strich übrig? - Vielleicht mehr als manch einer denkt ...

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28.6.2007: Einführung einer Identifikationsnummer zum 1. Juli 2007

Ein mächtiges Arbeitspensum steht den Meldebehörden in den kommenden Wochen und Monaten ins Haus. Sie müssen für alle 82 Millionen in Deutschland lebenden Steuerbürger bestimmte personenbezogene Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Das Bundeszentralamt ordnet die ihm übermittelten Daten jedem Steuerbürger zu, verwaltet diese in Zukunft und wird ab Oktober 2007 an jeden Steuerpflichtigen eine einheitliche und eindeutige Identifikationsnummer vergeben, die die bisherige, von dem jeweils zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer ersetzen und ein "Leben lang" - also auch noch nach einem erfolgtem Umzug - gelten soll.

Für die Finanzveraltung stellt die Identifikationsnummer ein effizientes Werkzeug dar, sicherzustellen, dass jeder, der einen Steuertatbestand erfüllt, auch die hierfür vorgesehene Steuer entrichtet. Aus der Sicht des Steuerzahlers ist damit allerdings ein weiterer Schritt zum "gläsernen Steuerbürger" getan.

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23.5.2007: Prüfen Sie Ihren Kfz-Steuerbescheid!

Diese Empfehlung gilt vor allem für Besitzer von Geländewagen, Pick-Ups und ähnlichen Fahrzeugen.

Diese Fahrzeuge wurden bisher als LKW behandelt und allein nach ihrem Gesamtgewicht besteuert. Auf Grund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.2006 gelten die genannten Fahrzeuge jedoch rückwirkend ab dem 1.5.2005 als Personenkraftwagen mit der Folge, …
 

 
- dass die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer nun unter anderem auch von der Schadstoffstufe ("Euro 0" bis "Euro 3") abhängt,
- und zum anderen, dass die Finanzämter in den letzten Monaten geänderte Kfz-Steuerbescheide erlassen haben.
 
 

In den Änderungsbescheiden mussten die Finanzämter einen geschätzten Emissionsschlüssel ansetzen, weil ihnen Daten zur tatsächlichen Schadstoffstufe fehlten. Unter Umständen wurde hierbei eine zu hohe Kfz-Steuer festgesetzt (wie bereits die OFD Koblenz in einer Pressemitteilung vom 26.3.2007 bestätigte).

In diesen Fällen sollten Sie bei der Kfz-Stelle ihres zuständigen Finanzamts schriftlich Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid einlegen und zwar - wichtig! - innerhalb eines Monats nach Bescheidzugang. Ihrem Einspruch legen Sie am besten eine Kopie Ihrer Kfz-Papiere bei.

Sollten Sie die Einspruchsfrist versäumt haben, kann Ihnen möglicherweise ein Antrag auf Änderung des Kfz-Steuerbescheids wegen Unbilligkeit oder wegen offenbarer Unrichtigkeit zu Ihrem Recht verhelfen.

Für den Fall, dass Sie selbst die Kfz-Steuer für Ihren Pkw berechnen wollen, stellt Ihnen beispielsweise die OFD Hannover hierzu einen Online-Rechner zur Verfügung.


 

18.5.2007: Die Offenlegung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungslegungsunterlagen ab dem 1.1.2007

Schon bisher mussten Kapitalgesellschaften und andere Unternehmen ihre Jahresabschlüsse, Lageberichte und bestimmte andere Unterlagen offenlegen und damit jedermann zugänglich machen. Die Offenlegungspraxis erwies sich jedoch oftmals als zahnloser Papiertiger, da viele betroffene Unternehmen aus Angst vor Wettbewerbsnachteilen ihren Offenlegungspflichten nicht nachkamen und die Registergerichte Verstöße gegen die Offenlegungspflichten nur selten sanktionieren konnten, da hierfür regelmäßig ein Antrag von Gläubigern, Gesellschaftern etc. erforderlich war.

Eine empfindliche Verschärfung gerade für kleine Unternehmen bringt nun das seit 1.1.2007 in Kraft getretene "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG) v. 10.11.2006, das für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen, die Art der Offenlegung vereinheitlicht (Veröffentlichung im elektronischen Unternehmensregister unter der zentralen Leitung des Bundesministeriums für Justiz) und Sanktionen gegen Offenlegungsverstöße von Amts wegen (also ohne Antrag von dritter Seite) vorsieht. Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen wird ebenso wenig durch das EHUG geändert wie der Umfang der offenzulegenden Dokumente.

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10.4.2007: Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage
(Urteil des Finanzgerichts Münster v. 5.12.2006, 15 K 2813/03 U)

In Zeiten steigender Erdöl- und Erdgaspreise entscheiden sich immer mehr Hausbesitzer zur Nutzung von Solarenergie und installieren eine sog. Photovoltaikanlage auf das Dach ihres Einfamilienhauses. Die Photovoltaikanlage erzeugt aus dem Sonnenlicht soviel Strom, dass damit nicht nur genügend Warmwasser für den eigenen Haushalt aufbereitet, sondern ein Gutteil des erzeugten Stroms in das Netz des örtlichen Energieversorgers eingespeist werden kann.

Stellt man allerdings auf den gesamten Strombedarf des Haushalts zur Beleuchtung, zum Kochen, Heizen etc. ab, kommt es durch die Solaranlage normalerweise nicht zu einem dauerhaften Stromüberschuss, der in das öffentliche Netz eingespeist werden könnte.

Gerade diesen Umstand aber nimmt die Finanzverwaltung zum Anlass, einen Vorsteuerabzug aus der Installation einer Photovoltaikanlage zu versagen, weil insoweit mangels Nachhaltigkeit keine unternehmerische Tätigkeit vorliege.

Dieser Auffassung ist nun das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 5.12.2006, 15 K 2813/03 U entgegengetreten.
 

FG Münster
v. 5.12.2006
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Die Einspeisung des von einer Solaranlage erzeugten Stroms ist eine umsatzsteuerliche Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz).
Der Anlagenbetreiber ist regelmäßig auch Unternehmer, weil er insoweit eine nachhaltige, gewerbliche Tätigkeit mit Einnahmenerzielungsabsicht (nicht notwendigerweise mit Gewinnerzielungsabsicht) ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG).
Für die Nachhaltigkeit der unternehmerischen Tätigkeit kommt es - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - einzig darauf an, dass der Anlagenbetreiber die Solaranlage dauerhaft nicht nur im geringfügigen Umfang für unternehmerische Zwecke nutzt. Eine geringfügige Nutzung liegt bereits dann nicht mehr nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG vor, wenn mindestens 10% des von der Anlage erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist werden.
Ist der Anlagenbetreiber kein Kleinunternehmer im Sinne § 19 Abs. 1 UStG bzw. hat dieser auf die Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG verzichtet, kann er die ihm für die Anschaffung und Installation der Photovoltaikanlage berechnete und offen ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 4 UStG) als Vorsteuer vom Finanzamt wieder zurückholen (§ 15 Abs. 1 UStG).
Für den Umfang des Vorsteuerabzugs kommt es darauf an, ob die Photovoltaikanlage im Ganzen dem Unternehmensbereich zugeordnet wird (d. h. zu 100%) oder nur entsprechend dem in das Netz des Energieversorgers eingespeisten Anteils (z. B. 70%) am gesamten von der Anlage erzeugten Strom. Im ersten Fall kann ein vollumfänglicher Vorsteuerabzug geltend gemacht werden; dafür muss der für den Haushalt erzeugte Stromanteil als Eigenverbrauch versteuert werden. Im zweiten Fall ist nur ein 70%-iger Vorsteuerabzug möglich; dafür entfällt die Eigenverbrauchsbesteuerung.
Zu prüfen ist auch, ob für die Dacherneuerung bzw. -reparatur anlässlich der Installation einer Photovoltaikanlage ein Vorsteuerabzug möglich (und ratsam) ist.

 

5.3.2007: Niedersächsisches Finanzgericht hält Neuregelung der Entfernungspauschale ("Pendlerpauschale") für verfassungswidrig

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Vorlagebeschluss vom 27.2.2007, Az.: 8 K 549/06 das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil die ab dem 1.1.2007 geltende Regelung in § 9 Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz), nach der die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten qualifiziert und erst ab dem 21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße.

Nach Auffassung des Finanzgerichts beachte die Neuregelung nicht, dass sich die Besteuerung des Einkommens am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie am Gebot der Folgerichtigkeit ausrichten müsse. Aus dem Gebot der Folgerichtigkeit ergäbe sich wiederum die Verpflichtung des Gesetzgebers, im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abzuzielen, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern.

Das Finanzgericht betont in diesem Zusammenhang, dass die Einschränkung des Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht dadurch gerechtfertigt sei, weil Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch von privaten Einflüssen tangiert würden. Denn derartige Aufwendungen fielen bei einer Vielzahl von Steuerpflichtigen zwangsläufig an, um Arbeitseinkommen erzielen zu können.

Aktualisierungshinweis vom 7.2.2007

Mittlerweile haben sich weitere Finanzgerichte mit der Frage befasst, ob die Kürzung der Entfernungspauschale ab dem 1.1.2007 verfassungsmäßig ist. Während

• der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urt. v. 2.3.2007, 7 V 21/07 und
• das Finanzgericht Saarland mit Beschluss vom 22.3.2007, 2 K 2442/06

die Kürzung der Entfernungspauschale wie schon der 8. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts für verfassungswidrig halten, sehen

• das Finanzgericht Baden Württemberg - Außensenate Karlsruhe - (Urt. v. 7.3.2007, 13 K 283/06) und
• das Finanzgericht Köln (Beschluss vom 29.3.2007, 10 K 274/07)

in der Kürzung keinen Verfassungsverstoß. Sie argumentierten, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit befugt war, mit der bisherigen "Tradition", Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als beruflich bedingte Werbungskosten zu behandeln, zu brechen und derartige Kosten künftig der (steuerlich grundsätzlich irrelevanten) privaten Lebensführung zuzuordnen. Dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit werde zudem dadurch Rechnung getragen, dass Fernpendler Aufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer "wie" Werbungskosten geltend machen könnten.

Nds. FG v.
27.2.2007
(76 KB)


 

20.2.2007: BMF-Schreiben zu den Kinderbetreuungskosten

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensteuer ist ab dem Kalenderjahr 2006 völlig neu geregelt worden. Zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, höchstens 4.000 € je Kind können entweder wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Ein Abzug (erwerbsbedingter) Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben (§ 4f EStG) bzw. Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 S. 1 EStG) ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
 

BMF-Schrb. v. 19.1.2007
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Die Betreuungskosten fallen für ein Kind an, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 2007: des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Der Steuerpflichtige muss erwerbstätig sein. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten müssen beide Elternteile erwerbstätig sein.
 
Ein Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG
 
für ein Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 2007: des 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
 
erfolgt hingegen nur unter folgenden Voraussetzungen:
 
Der Steuerpflichtige befindet sich in Ausbildung oder ist geistig oder seelisch behindert.
Zusammen veranlagte Elternteile müssen entweder beide diese Voraussetzung erfüllen oder nur ein Elternteil erfüllt diese Voraussetzung und der andere Elternteil ist erwerbstätig.
 
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ohne weitere Voraussetzungen ist nur möglich
 
für ein Kind, das das 3. aber noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet hat.
 
Die entstandenen Kinderbetreuungskosten sind durch Vorlage einer Rechnung und eines Überweisungsbeleges nachzuweisen.
 
Das BMF hat nun mit Schreiben vom 19.1.2007 - IV C 4 - S 2221 - 2/07 - zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten ausführlich Stellung genommen, insbesondere unter anderem zu folgenden Punkten:
 
Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Steuerpflichtigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden. (Rdnr. 2 des BMF-Schreibens)
Bei Beschäftigung eines Au-pairs fallen üblicherweise Aufwendungen sowohl für die Kinderbetreuung als auch für Hausarbeiten an. Kann der Anteil der Kinderbetreuungskosten nicht z. B. durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen bestimmt werden, kann ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden. (Rdnr. 5)
Zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ist grundsätzlich nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe von 2.000 € geltend machen (Rdnr. 11). Ausnahmen hiervon bestehen nur im Fall des Abzugs von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe (Rdnr. 33 u. 34).
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind nur dann abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft des Steuerpflichtigen erfordert. Erzielt der Steuerpflichtige nur auf eine Vermögensverwaltung gerichtete Einkünfte (z. B. Kapital- oder Vermietungseinkünfte), ist ein Abzug ausgeschlossen. (Rdnr. 23)
Auch bei einem Minijob oder einer nicht sozialversicherungs-pflichtigen Tätigkeit, z.B. einer stundenweisen Aushilfstätigkeit, kann eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegen. Bei einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro Woche kann davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt anfallen. (Rdnr. 23)
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten können neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder einer Betriebsausgabenpauschale in Anspruch genommen werden. (Rdnr. 25 u. 26)
Kinderbetreuungskosten können bereits im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungs- verfahrens als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Hierbei ist die Mindestgrenze von 600 € zu beachten. (Rdnr. 26)
Zum Nachweis der entstandenen Kinderbetreuungskosten genügt auch die Vorlage eines Arbeitsvertrags, eines Au-pair-Vertrags oder der Kostenbescheid des öffentlichen oder privaten Trägers eines Kindergartens. (Rdnr. 21). Der Zahlungsnachweis kann in bestimmten Fällen statt durch Vorlage eines Überweisungsträgers auch durch einen Kontoauszug erbracht werden (Rdnr. 22).
Der Nachweis von Kinderbetreuungskosten, die bis zum 31.12.2006 getätigt worden sind, kann auch auf andere Weise als durch Vorlage von Rechnungen und Kontenbelegen erbracht werden (Rdnr. 37).

 

21.1.2007: Benzingutscheine kontra Wegfall des Fahrtkostenzuschusses

Ab dem 1.1.2007 kann die "Pendlerpauschale" erst vom 21. Kilometer an steuermindernd geltend gemacht werden. Damit einhergeht, dass der Arbeitgeber in vielen Fällen seinem Arbeitnehmer keinen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss mehr gewähren kann. Umso beliebter wird eine andere Form seinem Angestellten ein Steuergeschenk zukommen zu lassen: Die Ausgabe monatlicher Benzingutscheine. Bis zu welcher Höhe Sie Benzingutscheine steuerfrei an Ihre Arbeitnehmer ausgeben können, welche Voraussetzungen dabei zu erfüllen sind und inwieweit die Gewährung von Benzingutscheinen den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses wett machen kann, darüber informiert Sie ausführlich mein Beitrag.

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Wolfgang Heberger, Dipl.-Kfm./Steuerberater, 90480 Nürnberg, Viatisstraße 230
Tel.: 0911/40.59.32 ♦ Fax: 0911/480.60.79 ♦ Mail: info@steuerberater-heberger-nuernberg.de