Rund ums Steuerrecht (Jahrgang 2008)

 
     

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9.12.2008: Pendlerpauschale gilt wieder ab dem ersten Kilometer

Heute hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 9.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08) entschieden, dass die Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten zwanzig Entfernungs-Kilometer (§ 9 Abs. 2 EStG - Einkommensteuergesetz) verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber muss nun die Pendlerpauschale neu regeln. Bis dorthin gilt - auch für zurückliegende Zeiträume - die alte, bis zum 31.12.2006 geltende Regelung, wonach für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bzw. Betriebsstätte) ab dem ersten Kilometer 30 Cent je Entfernungs-Kilometer anzusetzen sind.

Laut erster Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums soll die alte Regelung automatisch wieder ab dem 1.1.2009 angewandt werden.

Was aber müssen Sie für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume 2007 bzw. 2008 tun?

Soweit Sie noch keine Einkommensteuer-Erklärung 2007 bei Ihrem Finanzamt eingereicht haben, machen Sie einfach die ungekürzte Pendlerpauschale geltend. Das Finanzamt wird die ungekürzte Pendlerpauschale dann von Amts wegen (also automatisch) berücksichtigen. Das gleiche gilt natürlich auch für dieses Jahr, da Sie ja für 2008 noch keine Steuererklärung abgeben konnten.

Wurden Sie dagegen schon zur Einkommensteuer 2007 veranlagt, dann erging Ihr Einkommensteuer-Bescheid hinsichtlich des Umfangs des Abzugs der Pendlerpauschale nach § 165 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) vorläufig und kann deshalb insoweit jetzt noch geändert werden. Haben Sie in Ihrer Einkommensteuer-Erklärung dabei eine Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer geltend gemacht, folgte das Finanzamt im Einkommensteuer-Bescheid zwar Ihrem Ansatz nicht. Da dem Finanzamt jetzt aber alle notwendigen Daten für die Berücksichtigung der ungekürzten Pendlerpauschale vorliegen, kann es von Amts wegen tätig werden und Ihren Einkommensteuer-Erstbescheid von sich aus ändern. Auch wenn Sie in diesem Fall nicht von sich aus tätig werden müssten, sollten Sie dennoch darauf achten, ob Ihr Bescheid automatisch geändert wird. Denn schließlich geht es um Ihr Geld! Es ist vorgesehen, dass die automatisch veranlassten Rückzahlungen für 2007 von den Finanzämtern in den ersten drei Monaten des kommenden Jahres abgewickelt sein sollen.

Haben Sie dagegen in Ihrer Einkommensteuer-Erklärung 2007 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Kilometer geltend gemacht (und erging Ihr Einkommensteuer-Bescheid nach § 165 AO vorläufig), dann müssen Sie von sich aus tätig werden und Ihrem Finanzamt mitteilen, in welchem Umfang Sie nun Fahrtkosten nach altem Recht geltend machen wollen.

Auch als Selbständiger sind Sie vom Urteil des BVerfG betroffen. Auch Sie konnten ab 2007 Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erst ab dem 21. Entfernungs-Kilometer geltend machen. In diesem Fall sollten Sie sich stets an Ihr Finanzamt wenden und nun die ungekürzte Entfernungspauschale geltend machen.

 

 

5.12.2008: Bundesrat stimmt dem Konjunkturpaket zu

Nachdem am 5.12.2008 nun der Bundesrat dem Konjunkturpaket der Bundesregierung zugestimmt hat, kann zum 1.1.2009 eine Reihe von Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung, zur Stabilisierung der Wirtschaft und zur Finanzierungssicherung von Unternehmen in Kraft treten.

An steuerlichen Maßnahmen enthält das Konjunkturpaket folgende Regelungen:
 

 
1. Kfz-Steuerbefreiung bei Neuwagenkauf
 
  Für neue Pkw mit Erstzulassung zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 wird 1 Jahr lang keine Kfz-Steuer erhoben. Fahrzeuge, die die Euro-5 bzw. Euro-6-Norm erfüllen, sind sogar 2 Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit; diese Regelung beginnt ab dem 5.11.2008 und endet am 31.12.2010. Fahrzeughalter, die bereits einen besonders schadstoffarmen Pkw fahren, erhalten ebenfalls eine 1-jährige Steuerbefreiung ab dem 1.1.2009.
 
2. Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
 
  Werden bewegliche Wirtschaftsgüter im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 angeschafft bzw. hergestellt, können für diese (wieder) eine degressive Abschreibung angesetzt werden. Die degressive Abschreibung darf jedoch nur das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens jährlich 25% betragen.
 
3. Verbesserte 7g-Förderung für kleine oder mittlere Unternehmen
 
  Kleine und mittlelgroße Unternehmen können im Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2010 für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eher Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (Einkommensteuergesetz) oder einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 S. 1 EStG geltend machen, da die Schwellenwerte nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG bzw. § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG angehoben wurden.
 
Für die Kalenderjahre 2009 und 2010 gelten folgende erhöhte Größenmerkmale: Wert des Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden oder selbständig Tätigen, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) ermittelt, höchstens 335.000 EUR; Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs maximal 175.000 EUR; Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG bei einem Einnahmen-Überschussrechner höchstens 200.000 EUR.
 
Die genannten Schwellenwerte dürfen bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzugsbetrag vorgenommen wird, nicht überschritten werden, bei Geltendmachung einer Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG hingegen zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts vorangeht.
 
4. Verbesserte einheitliche Höchstgrenze für haushaltsnahe Dienstleistungen
 
  Ab dem Kalenderjahr 2009 kann für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1 EStG) und für andere haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne § 35a Abs. 2 EStG eine einheitliche Steuerermäßigung von 20% der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR beansprucht werden. Dies entspricht einem Höchstbetrag an Aufwendungen von 20.000 EUR. Die Regelung ist insofern befristet, als Ende 2010 deren Wirksamkeit überprüft wird.
 
5. Verdoppelung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
 
  Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen werden ab dem 1.1.2009 steuerlich besser gefördert. Für an den Handwerker bezahlte Arbeitslöhne (einschließlich An- und Abfahrtkosten) kann eine Steuerermäßigung von 20%, höchstens von 1.200 EUR (bisher 600 EUR) beansprucht werden; dies entspricht einem Ausgaben-Höchstbetrag von 6.000 EUR (bisher 3.000 EUR). Auch diese Regelung wird Ende 2010 auf ihre Wirksamkeit geprüft.
 
 

An nicht-steuerlichen Maßnahmen sieht das Konjunkturpaket insbesondere mehr Geld für die Kommunen, Gebäudesanierung und den Verkehr vor. Das Kurzarbeitergeld wird 18 Monate lang (statt bisher für 12 Monate) ausbezahlt. Bei den Arbeitsagenturen werden zusätzliche Vermittlerstellen eingerichtet und es wird ein Sonderprogramm für Ältere und geringqualifizierte Arbeitnehmer/-innen aufgelegt. Innovative Unternehmen werden finanziell stärker gefördert und die Autoindustrie entlastet.

 

 

21.9.2008: Uneingeschränkter Fahrtkostenabzug bei outgesourceten Arbeitnehmern (BFH-Urteil vom 10.7.2008 VI R 21/07)

Gute Nachrichten für alle Arbeitnehmer, die nicht im Betrieb sondern längerfristig bei Kunden ihres Arbeitgebers eingesetzt sind, also vor allem für Zeitarbeitskräfte, aber auch auswärts tätige EDV-Berater oder Softwareentwickler, sowie für Angestellte von Unternehmensberatungen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft etc.

Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (R. 37 Abs. 2 S. 3 LStR) und der Finanzgerichte (so auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 13.9.2006 3 K 1343/05 als Vorinstanz) entschied nun der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 10.7.2008 VI R 21/07, dass die auswärtige Tätigkeitsstelle eines langfristig (drei Monate und länger) bei einem Kunden eingesetzten Arbeitnehmers nicht zu dessen regelmäßigen Arbeitsstätte werden kann.

Dies hat zur Folge, dass ...
 

BFH-Urteil
v. 10.7.2008
(50 KB)

- betroffene Arbeitnehmer Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der auswärtigen Tätigkeitsstelle beim Kunden des Arbeitgebers steuerlich als Dienstreise, also in Höhe der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten oder pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer ansetzen können und nicht nur die ungünstigere Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 EStG (Einkommensteuergesetz);
- alternativ zum Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer eine steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 16 EStG nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale sondern nach den Dienstreise-Regelungen möglich ist;
- kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG insoweit anzusetzen ist, wie der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Firmenwagen (auch) für die Fahrten zwischen dessen Wohnung und der auswärtigen Tätigkeitsstätte beim Kunden zur Verfügung stellt.
 
 

Änderungen bei den Mehraufwendungen für Verpflegung ergeben sich durch das BFH-Urteil nicht, da § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG einen Steuerabzug für jede mehr als drei Monate andauernde Auswärtstätigkeit ausschließt, ohne darauf abzustellen, ob am auswärtigen Tätigkeitsort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet wird.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. (alter Fassung; das Urteil betraf das Streitjahr 2003) konnte statt den tatsächlich angefallenen Fahrtkosten nur eine Entfernungspauschale angesetzt werden, wenn es sich bei den Fahrten um Wege zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitstätte des Arbeitnehmers handelte.

Nach neuerer BFH-Rechtsprechung des (entscheidenden) 6. Senats zeichnet sich eine regelmäßige Arbeitsstätte dadurch aus, dass …
 

 
-sie eine ortsfeste, dauerhafte Einrichtung des Arbeitgebers ist,
-der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und
- die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht.
 
 

Im vorliegenden Urteil begründet der BFH eingehend, warum im Allgemeinen nur eine "Einrichtung des Arbeitgebers" (d. h. dessen Betrieb bzw. Zweigbetrieb) als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers angesehen werden kann, nicht aber die Zuverfügungstellung eines Arbeitsplatzes durch einen Kunden des Arbeitgebers. Hierzu führt er aus;
 

 
- Kosten für Wege zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte des Arbeitnehmers seien beruflich veranlasst und mindern deshalb als Erwerbsaufwendungen zunächst - dem Prinzip der Einkommensbesteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit folgend - uneingeschränkt die Steuerlast.
- Sachlich gerechtfertigt sei insoweit die Einschränkung, wonach Fahrtkosten des Arbeitnehmers zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. abzugsfähig sind. Läge nämlich eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so könne sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, z. B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften oder durch Wohnungsumzug in die Nähe der Betriebsstätte seines Arbeitgebers.
- Dagegen habe ein Arbeitnehmer, der vorübergehend am Betriebssitz eines Kunden seines Arbeitgebers tätig ist, typischerweise nicht die vorgezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, insbesondere nicht durch einen entsprechenden Familienumzug. Folglich könne die eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten wie bei Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte in diesen Fällen nicht gelten.
 
 

Auch § 9 Abs. 2 EStG in der seit 2007 geltenden Fassung begrenzt die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten für Wege zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers auf eine Entfernungspauschale. Da allerdings derartige Fahrtkosten nur noch wie Werbungskosten abzugsfähig sind, also privater Natur sind und keine Erwerbsaufwendungen darstellen, ist fraglich, ob auch in Zukunft noch die auf das Leistungsfähigkeitsprinzip aufbauende Argumentation des BFH greift oder ob der unbestimmte Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte anders definiert werden muss.

Zu der hier aufgeworfenen Problematik siehe auch das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.10.2007 12 K 611/04 .

 

 

5.9.2008: Musterklagen zum Solidaritätszuschlag und zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat zwei neue Musterklagen eingereicht: Zum einen zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags vor dem Niedersächsischen Finanzgericht, Aktenzeichen 7 K 143/08 und zum anderen gegen die seit 1.1.2007 geltende Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf die Fälle, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen 4 K 980/08).

Schon einmal hat der BdSt ein Verfahren wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags begleitet und argumentierte, der Solidaritätszuschlag sei eine Sondersteuer, die seit 1991 als Zuschlag zur Einkommensteuer zu entrichten ist. Eine Sondersteuer dürfe aber nicht auf Dauer (hier: noch nach 17 Jahren) und lediglich in Ausnahmesituationen (hier: zur Finanzierung der Wiedervereinigung) erhoben werden.

Anfang dieses Jahres hat das Bundesverfassungsgericht den Rechtsstreit dadurch beendet, dass es die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 11.2.2008, 2 BvR 1708/06 ohne weitere Begründung (z.B. wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg) nicht angenommen hat. Daraufhin hat das Bundesfinanzministerium mit sofortiger Wirkung seine bisherige Anweisung widerrufen, Festsetzungen des Solidaritätszuschlags nach § 165 AO (Abgabenordnung) vorläufig vorzunehmen.

Seither können sich Steuerzahler gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags nur noch dadurch wehren, dass sie von sich aus tätig werden und gegen die Festsetzung Einspruch einlegen. Nachdem nun aber wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wieder eine Musterklage anhängig ist, kann nach § 363 Abs. 2 AO das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden, bis zum Musterverfahren eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. Dies hat den Vorzug, dass Sie sich eine eingehende Einspruchsbegründung sparen können und das Finanzamt über Ihren Einspruch erst zu einem Zeitpunkt entscheidet, in dem der Ausgang der Musterklage bekannt ist.

Die gleiche Vorgehensweise empfiehlt sich auch, wenn Sie gegen die seit 1.1.2007 geltende Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer vorgehen wollen.

Die Beschränkung liegt darin, dass bis zum Veranlagungszeitraum 2006 auch jene Steuerpflichtige (z. B. Handelsvertreter oder Lehrer) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro - geltend machen konnten, die das Arbeitszimmer zwar nicht zu 100%, aber jedoch zu mehr als 50% für ihre gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit nutzten.

Bedenken gegen die Neuregelung hat der BdSt insbesondere aus verfassungsrechtlicher Sicht: Zum einen sieht er hierin einen Verstoß gegen Art. 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz) wegen Ungleichbehandlung der Steuerzahler, zum anderen glaubt er, dass damit die durch Art. 12 GG garantierte Berufausübungsfreiheit verletzt sei.

 

 

5.9.2008: BMF-Anwendungsschreiben vom 11.8.2008 zur begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG

Seit Beginn dieses Jahres können Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbständige auf Antrag ihre nicht dem Betrieb entnommenen Gewinne nach § 34a EStG (Einkommensteuergesetz) an Stelle ihres (höheren) individuellen Einkommensteuersatzes mit einem pauschalen (günstigeren) Satz von 28,25% versteuern.

Zu der komplizierten Regelung des § 34a EStG mit seinen vielen Ausnahmen hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) am 11.8.2008 ein Anwendungsschreiben erlassen. Im Einzelnen befasst sich das Anwendungsschreiben mit folgenden Themen:
 

BMF-Schrb.
v. 11.8.2008
(310 KB)

-Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne
-Nicht entnommene Gewinne
-Begünstigungsbetrag / Nachversteuerungspflichtiger Betrag
-Nachversteuerung
-Übertragungen und Überführungen von einzelnen Wirtschaftsgütern
-Nachversteuerungsfälle nach§ 34a Abs. 6 EStG
-Fälle des § 6 Abs. 3 EStG und § 24 UmwStG
-Anwendungszeitpunkt
 

 

2.7.2008: Ausschluss von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG verletzt das Gemeinschaftsrecht

Der Vorteil für Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze gem. § 24 UStG (Umsatzsteuergesetz) nach Durchschnittssätzen versteuern, besteht darin, dass sie letztlich keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt zahlen müssen, da sich die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze und die Vorsteuerbeträge zu Null saldieren.

Von den Vorteilen der Durchschnittssatzbesteuerung können nach § 24 Abs. 2 S. 3 UStG jedoch all jene Unternehmen nicht profitieren, die einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (z. B. eine Genossenschaft) betreiben - und zwar auch dann nicht, wenn sie im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfüllen.

Nun hat der BFH in seinem Urteil vom 16.4.2008 XI R 73/07 entschieden, dass die Regelung nach § 24 Abs. 2 S. 3 UStG gegen das im EG-Recht verankerten Neutralitätsgebot verstoße und daher nicht anzuwenden sei, sofern diese Regelung einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur deshalb verwehre, weil er steuerlich als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform zu behandeln ist.

BFH-Urt. v. 16.4.2008
XI R 73/07
(47 KB)


 

27.6.2008: Bundestag beschließt GmbH-Reform

Gestern hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Jetzt muss das Gesetz nur noch den Bundesrat passieren, bevor es - so die Planung - im Oktober / November 2008 in Kraft treten kann.

Das MoMiG soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.

Die wichtigsten Eckpunkte der GmbH-Reform:
 

 
- Neben der klassischen GmbH ist auch die Gründung einer "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" möglich. Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine Art Mini-GmbH, die gegenüber ihrer großen Schwester ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Damit kann die Unternehmergesellschaft insbesondere für Existenzgründer attraktiv werden.
 
Allerdings: In den Jahren nach der Gründung kann die Unternehmergesellschaft ihre Gewinne solange nur zu maximal 75% ausschütten, bis auf diese Weise das Mindeststammkapital der klassischen GmbH (unverändert in Höhe von 25.000 €) angespart ist.
 
- Künftig müssen Gesellschaftsanteile an einer GmbH nur noch auf einen Betrag von mindestens 1 € lauten. Damit werden der Erwerb, die Stückelung und die Übertragung von GmbH-Anteilen erleichtert.
 
- Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens 3 Gesellschafter) stellt das GmbHG in der Anlage einen Mustervertrag zur Verfügung, in dem der Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste zusammengefasst sind. Zwar muss auch der Mustervertrag notariell beurkundet werden, bei niedrigem Stammkapital aber zu sehr geringen Gebühren. Zudem soll die Verwendung eines Mustervertrags die Handelsregistereintragung der GmbH beschleunigen.
 
- Künftig muss eine Ein-Personen-GmbH keine Sicherheiten mehr für die nicht einbezahlte Stammeinlage leisten.
 
- Auch deutsche GmbHs können in Zukunft ihren Verwaltungssitz im Ausland begründen oder diesen ins Ausland verlagern.
 
- Es wird nicht mehr zwischen einem "normalen" Gesellschafterdarlehen und einem "eigenkapitalersetzenden" Gesellschafterdarlehen unterschieden. Bisher standen eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in Insolvenzfällen hinter allen anderen Gläubigern zurück.
 
- Der Bekämpfung von Missbräuchen wird durch ein Bündel von Maßnahmen entgegengewirkt: Ins Handelsregister muss eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Bei Führungslosigkeit der Gesellschaft müssen Gesellschafter im Falle der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Insolvenzantrag stellen. Bei Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer stärker in die Pflicht genommen. Die Liste der Ausschlussgründe für die Bestellung eines Geschäftsführers wurde erweitert.
 

 

26.6.2008: Wiederaufgelegt: Vorsteuerabzugsbeschränkung bei gemischt genutzten Fahrzeugen

Der am 18. Juni 2008 verabschiedete Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 sieht bei Fahrzeugen, die teils unternehmerisch, teils privat genutzt werden, einen Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50% vor. Im Gegenzug entfällt die Umsatzsteuer auf die private Fahrzeugnutzung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz).

Entsprechende Regelungen galten schon für den Zeitraum 1.4.1999 bis 31.12.2003. Nun will die Bundesregierung diese Regelungen mit kleinen Änderungen ab dem 1.1.2009 wiedereinführen. Begründet wird das Vorhaben mit Vereinfachungsmaßnahmen und der Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen.

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23.4.2008: Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH

Mit Urteil vom 23.1.2008 I R 8/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Vorteil aus der vertragswidrigen Privatnutzung eines Firmenwagens bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht unter Anwendung der sog. 1%-Methode zu besteuern ist.

Stellt ein Arbeitgeber seinem "Nur"-Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitgeber im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern ist. Gleichermaßen ist im Grundsatz zu verfahren, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung untersagt ist, er das Fahrzeug aber dennoch privat nutzt.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH liegen aber die Dinge komplizierter. Denn dieser ist nicht nur Arbeitnehmer der GmbH, sondern auch Gesellschafter. Ist im Arbeitsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers eine private Pkw-Nutzung nicht geregelt (siehe insoweit BFH-Urteil v. 23.2.2005 - I R 70/04, BStBl. II 2005; S. 882) oder nutzt - wie im vorliegenden Fall - der Gesellschafter-Geschäftsführer trotz arbeitsvertraglich geregelten Verbots einen Firmenwagen auch für private Zwecke, so ist hierin nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG (Körperschaftsteuergesetz) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu sehen. Folge: Der Gesellschafter-Geschäftsführer vereinnahmt keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte.

Damit aber kann die vGA nicht mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (1% des Listenpreises des Fahrzeugs, § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) bewertet werden, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils, in dem eine angemessener Gewinnaufschlag berücksichtigt ist.

Der BFH weicht mit seinem Urteil von der bisherigen Handhabung der Finanzverwaltung ab, die die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen ebenfalls mit 1% des Listenpreises bewertet hat.

BFH-Urt. v. 23.1.2008
I R 8/06
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23.4.2008: Auflösung einer Ansparrücklage nur zum Ende des Wirtschaftsjahres

Unter bestimmten Voraussetzungen konnten (in Wirtschaftsjahren, die vor dem 18.8.2007 endeten) nach § 7g EStG a. F. (Einkommensteuergesetz alter Fassung) für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts eine gewinnmindernde Ansparrücklage (Ansparabschreibung) gebildet werden. Im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts war die Rücklage mit 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wieder gewinnerhöhend aufzulösen. Eine gewinnerhöhende Rücklagenauflösung war auch dann vorzunehmen, wenn die beabsichtigte Investition aufgegeben wurde bzw. diese bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres nicht im entsprechenden Umfang erfolgte. In diesen Fällen jedoch war der Gewinn im Jahr der Rücklagenauflösung zusätzlich noch um einen "Strafzins" zu erhöhen und zwar in Höhe von 6% des Rücklagenbetrags für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat.

Eine Ansparrücklage konnte sowohl bei Bilanzierung als auch bei Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschussrechnung gebildet werden.

Strittig war bisher, ob man sich dem Strafzins zumindest für das Jahr der Rücklagenauflösung dadurch entziehen konnte, in dem man mit der gewinnerhöhenden Rücklagenauflösung nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres wartete, sondern diese bereits unterjährig vornahm.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 26.2.2008 VIII R 82/05 entschieden, dass sich auf diese Weise sowohl der Einnahmen-Überschussrechner als auch der Bilanzierer nicht dem Strafzins entziehen könne. Seine Auffassung begründet er vor allem mit dem Zweck der Rücklagenbildung. Dieser bestehe darin, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt sowie deren Investitions- und Innovationskraft durch den von ihr bewirkten Steuerstundungseffekt gestärkt würden. Während der Steuerstundung ermögliche es die Rücklage, die liquiden Mittel produktiv zu verwenden oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten einzusetzen. Dieser Stundungseffekt käme auch einem Einnahmen-Überschussrechner für das volle Wirtschaftsjahr der Rücklagenauflösung zu, weil dieser Effekt erst mit der Gewinnermittlung durch die zum Ende des Wirtschaftsjahres zu erstellende Überschussrechnung ende.

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde § 7g EStG neu gestaltet. Für künftige Investitionen in das Anlagevermögen kann nun gewinnmindernd ein sog. Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Erfolgt bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres keine entsprechende Investition, ist das Veranlagungsjahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, neu aufzurollen und der Abzugsbetrag rückgängig zu machen. Anstelle eines fiktiven "Strafzinses" treten nun Zinsen nach § 233a AO.

BFH-Urt. v. 26.2.2008
VIII R 82/05
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16.4.2008: Nutzung eines betrieblichen Pkw im Rahmen anderer Einkunftsarten (Abgeltungswirkung der 1%-Regelung)

Der Trend zum Zweit-Job nimmt zu, so haben wir es jüngst der Presse entnehmen können. Da ist es nicht ungewöhnlich, dass ein (Klein-) Gewerbetreibender nebenbei auch noch einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht - oder umgekehrt. Hat nun unser Kleinunternehmer einen flotten Flitzer für seinen Betrieb erworben und nutzt diesen (neben den Ausfahrten mit seiner Angebeteten) auch für seine Arbeitnehmertätigkeit, so stellt sich die Frage, ob die Nutzung des Pkw für eben diese Tätigkeit durch die Erfassung der Privatnutzung nach der 1%-Methode in seinem Betrieb abgegolten ist.

Im Urteil vom 26.4.2006 (X R 35/05, BStBl 2007 II S. 445) verneinte der Bundesfinanzhof (BFH) diese Frage. Dem Grunde nach sei jede betriebsfremde Nutzung des Pkw zu versteuern (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG - Einkommensteuergesetz), jedoch stelle die 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nur eine Bewertungsmethode für die private Pkw-Nutzung zur Verfügung, wobei unter "privat" der nach § 12 Nr. 1 EStG einkommensteuerlich unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung zu verstehen sei. Folglich müsse die Nutzung eines betrieblichen Kfz zur Erzielung von Überschusseinkünften (wie in unserem Beispiel für die nichtselbständige Arbeit) als weitere Entnahme mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten erfasst werden.

Diese BFH-Entscheidung war und ist selbst der Finanzverwaltung zu wenig Steuerzahler-freundlich. Die Finanzverwaltung ging von der Abgeltungswirkung der 1%-Regeleung aus und wandte die neue Rechtsprechung erst ab dem Jahr 2007 an. In ihrer Kurzinfo 014/2008 vom 9.4.2008 erklärt nun die Oberfinanzdirektion Münster, dass aus Vereinfachungsgründen auf die zusätzliche Erfassung einer Pkw-Nutzungsentnahme zu verzichten sei, soweit die darauf entfallenden Kfz-Kosten bei keiner anderen Einkunftsart abgezogen würden. Es sei vorgesehen, das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs vom 21.1.2002 (BStBl 2002 I S. 148) entsprechend zu ändern und damit eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen.

Einkommensteuerlich scheint damit - zumindest vorübergehend - wieder alles in "trockenen Tüchern" zu liegen. Umatzsteuerlich besteht - bei einem Steuersatz von fast einem Fünftel! - erheblicher Klärungsbedarf, zumal es wegen ihrer unterschiedlichen Besteuerungszwecke keinen zwangsläufigen Gleichlauf zwischen Einkommen- und Umsatzsteuerrecht gibt. Getreu dem Gesetzeswortlaut unterliegt nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG (Umsatzsteuergesetz) die Nutzung des Betriebs-Pkw für alle Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, der Umsatzsteuer - also auch die Nutzung z. B. für eine nichtselbständige Tätigkeit. Bemessungsgrundlage hierbei sind gem. § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG die durch die unternehmensfremde Nutzung entstandenen Ausgaben. Gleichzeitig besteht aber für die durch die nichtselbständige Tätigkeit verursachten Ausgaben kein entsprechender Vorsteuerabzug, da es insoweit an der Unternehmer-Eigenschaft mangelt.

Siehe auch den Beitrag vom 22.10.2006

BFH-Urt. v. 26.4.2006
X R 35/05
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OFD Münster
Kurzinfo 9.4.2008
(245 KB)


 

13.3.2008: Bundesfinanzhof kippt die Vererblichkeit eines einkommensteuerlichen Verlustvortrags

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit seinem (erst jetzt veröffentlichten) Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04 mit der rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und Praxis der Finanzverwaltung gebrochen, nach der der Erbe einen vom Erblasser nicht verbrauchten Verlustvortrag nach § 10d EStG bei seiner Einkommensteuer geltend machen kann. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden.

Seine Entscheidung begründet der Große Senat damit, dass der Übertrag eines vom Erblasser nicht ausgenutzten Verliustvortrags auf den Erben weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden könne. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Diesen Prinzipien würde die Übertragbarkeit des nicht ausgenutzten Verlustabzugs nach § 10d EStG auf den Erblasser zuwiderlaufen.

Die Nichtübertragbarkeit eines Verlustvortrags vom Erblasser auf den Erben ist in den Fällen besonders schmerzlich, in denen der Erbe einen Betrieb des Erblassers fortführt und zu einem späteren Zeitpunkt bei Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe - auch - die bereits zu Lebzeiten des Erblassers gebildeten stillen Reserven versteuern muss. Ursächlich hierfür ist § 6 Abs. 3 EStG, wonach der Erbe eines ganzen Betriebs (Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils) die Buchwerte des Erblassers fortführen muss, die Aufdeckung stiller Reserven im Zeitpunkt des Erbanfalls also unterbleibt und in die Zukunft verschoben wird.

Der Große Senat sieht in der Regelung des § 6 Abs. 3 EStG aber einen Sonderfall, der nur auf die unentgeltliche Übertragung eines ganzen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils anwendbar ist (nicht jedoch auf die unentgeltliche Übertragung einzelner Gegenstände sowie nicht im Privatbereich) und der ausnahmsweise dem im Einkommensteuerrecht geltenden Grundsatz der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit widerspricht. Als Sonderfall taugt aber § 6 Abs. 3 EStG nicht, gegen die Nichtvererblichkeit des Verlustabzugs gem. § 10d EStG zu argumentieren. Den Prinzipien des Einkommensteuerrechts folgend wäre es dann eher konsequent, die Vergünstigung des § 6 Abs. 3 EStG aufzuheben.

BFH-Beschl. v. 17.12.2007
GrS 2/04
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4.2.2008: Für Bilanzierer: Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuer- und Körperschaftstuer- Vorauszahlungen 2008 auf Grund der Unternehmenssteuerreform?

Am 15.2.2008 bzw. am 10.3.2008 werden die Vorauszahlungen an Gewerbesteuer bzw. Körperschaftsteuer für das 1. Quartal 2008 fällig. Wenn für das Jahr 2008 keine wesentlichen Gewinnänderungen zu erwarten sind, bemessen sich grundsätzlich die Vorauszahlungen nach den Besteuerungsgrundlagen der letzten Veranlagung. Dementsprechend werden die Finanzämter im Rahmen der Veranlagung für 2006 bzw. 2007 auch einen entsprechenden Gewerbesteuermessbetrag 2008 für Vorauszahlungszwecke bzw. die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2008 festsetzen. Sofern Sie Ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1, § 5 EStG (Einkommensteuergesetz) ermitteln, werden die Vorauszahlungen hierbei allerdings unter Zugrundelegung einer Gewerbesteuermesszahl von 5% und einem Körperschaftsteuertarif von 25% festgesetzt, obwohl durch die Unternehmenssteuerreform ab 2008 eine Steuermesszahl von 3,5% und ein Körperschaftsteuersatz von 15% gelten.

Die Vorgehensweise der Finanzämter ist korrekt! Sie zahlen aber für 2008 möglicherweise bis zu 6,75% zuviel an Gewerbesteuer (bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 450%) bzw. 10% zuviel an Körperschaftsteuer voraus, wenn sich die Besteuerungsgrundlagen gegenüber der letzten Veranlagung nicht geändert haben. Um diesen Liquiditätsnachweis zu vermeiden, müssen Sie die Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen 2008 nach § 19 Abs. 3 S. 5 GewStG (Gewerbesteuergesetz) bzw. § 31 Abs. 1 S. 2 KStG (Körperschaftsteuergesetz) beantragen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck "KSt / GewSt Vz (2008) 07" zu stellen. Im Vordruck ist auch darzulegen, wie sich die Änderungen auf Grund des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 auswirken, insbesondere
 

Vordruck KSt/GewSt Vz (2008) 07
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1. der Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG);
2. die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen (§ 4h EStG, § 8a KStG);
3. die Einschränkung der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG);
4. die Neuregelung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Finanzierungsanteile (§ 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG).
 
Natürlich ist ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen 2008 nach § 19 Abs. 3 S. 5 GewStG / § 31 Abs. 1 S. 2 KStG nur dann sinnvoll, wenn sich die Änderungen nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 per Saldo zu Ihren Gunsten auswirken:
 
1. Bei Kapitalgesellschaften wird sich ein solcher Antrag eher lohnen als bei kleinen Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften, da bei letzteren der sog. Staffeltarif nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG (Steuermesszahl von 1%, 2% … bis 5%) entfallen ist.
2. Bei Kleinbetrieben kommt es zu keiner gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen, da die Finanzierungsanteile bei diesen normalerweise nicht den Betrag von 100.000 € übersteigen (§ 8 Nr. 1 letzter Halbsatz GewStG). Bisher gab es keinen Freibetrag bei der Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen.
3. Die Einschränkung der Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen greift bei Kleinbetrieben bis zu einer sog. Zinsschranke von 1 Mio. Euro nicht (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG).

 

23.1.2008: Bundesfinanzhof bezweifelt erneut die Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale

Nachdem der 6. Senat des Bundesfinanzhofs bereits im Beschluss vom 23.8.2007 (Az. VI B 42/07) die Kürzung der sog. "Pendlerpauschale" ab 2007 für verfassungswidrig erachtet hat, hat er nun in zwei weiteren Beschlüssen vom 10.1.2008 (Az. VI R 17/07 und VI R 27/07) deren Verfassungsmäßigkeit angezweifelt. Der Beschluss VI R 17/07 ist zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt und steht zum Download bereit.

In seiner Pressemitteilung zum Beschluss VI R 17/07 führt der Bundesfinanzhof unter anderem aus:

"Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen. Sie seien deshalb bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem sog. objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen. Die vom Gesetzgeber zur Begründung angeführte Haushaltskonsolidierung biete für sich genommen noch keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Der BFH ist ferner der Ansicht, dass der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt habe. Denn sonstige Mobilitätskosten - wozu u.a. Kosten der doppelten Haushaltsführung zählen - könnten weiterhin als Werbungskosten oder in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden.

Selbst wenn man aber das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstößt das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. In diesem Fall handele es sich um unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen könne. Diese Aufwendungen seien auch nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten. Andernfalls bliebe das einkommensteuerliche Existenzminimum hinter dem sozialrechtlichen Mindestbedarf zurück. Danach nämlich zählen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den notwendigen Ausgaben, die das nach Sozialhilferecht zu berücksichtigende Einkommen mindern. Nach der Rechtsprechung des BVerfG aber muss der Gesetzgeber dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen mindestens das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt. "

BFH-Beschl.
v. 10.1.2008
Az. VI B 17/07
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Wolfgang Heberger, Dipl.-Kfm./Steuerberater, 90480 Nürnberg, Viatisstraße 230
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