Rund ums Steuerrecht (Jahrgang 2009)

 
     

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25.11.2009: Niedersächsisches Finanzgericht hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig

Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. EUR.

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.

Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt.

Bereits das Finanzgericht Köln hat in einem Aussetzungsbeschluss vom 11.9.2009 (Az.: 10 K 2709/09) Zweifel geäußert, "ob die Erhebung dieser Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer nach wie vor verfassungsgemäß ist"". Auch vor dem BFH ist derzeit ein Verfahren anhängig (Az. II R 50/09).

Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht bereits Anfang vergangenen Jahres eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags ohne Angabe weiterer Gründe abgelehnt (Beschluss vom 11.2.2008, 2 BvR 1708/06).

Der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Dr. Karl Heinz Däke, zum Vorlagebeschluss: "Wir sind zuversichtlich, dass sich das Bundesverfassungsgericht nun eindeutig zum Solidaritätszuschlag positionieren wird."" - Der Bund des Steuerzahler begleitet das Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht und hat schon weitere Musterprozesse zum Solidariätszuschlag unterstützt.


 

7.10.2009: BMF gewährt allgemein Aussetzung der Vollziehung bezüglich der Geltendmachung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

Als Reaktion auf den BFH-Beschluss vom 25.8.2009 VI B 69/09 hat nun das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 6.10.2009 - IV A 3 - S 0623/09/10001 die Finanzverwaltung angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben, mit denen im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung (§ 39a EStG) für Jahre ab 2009, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) hinaus begehrt wird.

Voraussetzung hierzu ist, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht Die Aufwendungen sind höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 Euro berücksichtigungsfähig.

BMF vom 6.10.2009
Gz.: IV A 3 - S 0623/09/10001
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26.9.2009: Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte
(BFH-Urteil vom 9.7.2009 VI R 21/08)

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter einer regelmäßigen Arbeitsstätte jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht. Im Allgemeinen ist dies der Betrieb oder ein Zweigbetrieb des Arbeitgebers.

Liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme geschehen.

Demgegenüber kann sich ein Arbeitnehmer, der auswärts bei einem Kunden seines Arbeitgebers tätig ist, nicht von Anfang an darauf verlassen, dass er dort längerfristig eingesetzt wird. Ihm stehen keine Möglichkeiten zur Minderung seiner Wegekosten zur Verfügung. Insbesondere scheidet ein Familienumzug an die Tätigkeitsstätte aus.

Dementsprechend können Mobilitätskosten, die Arbeitnehmern - selbst bei einer längerfristigen - auswärtigen Tätigkeit bei einem Kunden ihres Arbeitgerbers entstehen, uneingeschränkt als Dienstreisekosten geltend machen. Kosten für die Unterbringung am Tätigkeitsort sind in tatsächlicher Höhe ebenso als Werbungskosten abzugsfähig wie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung. Fahrtkosten für sämtliche Heimfahrten und für Fahrten zwischen der auswärtigen Unterkunft und der Arbeitsstätte können in tatsächlicher Höhe oder nach pauschalen Kilometersätzen (bei Fahrten mit dem Pkw in Höhe von 0,30 € je gefahrenen Kilometer) angesetzt werden. Der Ansatz von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ist in den ersten drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit möglich.

BFH-Urt.
v. 9.7.2009
VI R 21/08
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26.9.2009: BFH äußert Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich des seit 2007 geltenden Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer
(BFH-Beschluss vom 25.8.2009 VI B 69/09)

Mit Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das ab 2007 geltende Verbot, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, verfassungsgemäß ist. Im entschiedenen Fall ging es um Arbeitszimmer von Lehrern, denen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung sprächen die im Schrifttum geäußerten Bedenken, welche der BFH als beachtlich einstuft. Hinzukäme, dass die Finanzgerichte zu dieser Frage unterschiedliche Entscheidungen getroffen haben.

Der BFH-Beschluss erging in einem Verfahren zur Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung selbst hat sich der BFH nicht geäußert. Diese Fragestellung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Siehe auch den Beitrag vom 21.5.2009

BFH-Beschl.
v. 25.8.2009
VI B 69/09
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26.9.2009: Hohe Kirchensteuerzahlung trotz einer Einkommensteuer
von 0 €?

Die Kirchensteuer wird als Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer erhoben. Sie bemisst sich nach jener (fiktiven) Einkommensteuer, die sich ergäbe, wenn das - der Einkommensbesteuerung zu Grunde gelegte - zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 3c Abs. 2 EStG unberücksichtigt gebliebenen Teile der Dividendenerträge, der Gewinne aus privaten Wertpapierspekulationen oder aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (sogenannte Halbeinkünfte, jetzt Teileinkünfte) korrigiert wird (§ 51a Abs. 2 S. 2 EStG). Einkommensteuerlich werden die genannten Einkünfte nur zum Teil zur Besteuerung herangezogen, da diese bereits der Körperschaftsteuer unterliegen und man eine Doppelbesteuerung vermeiden möchte. Die Korrektur bei der Bemessung der Kirchensteuer wird damit gerechtfertigt, dass von den körperschaftsteuer-zahlenden Gesellschaften keine Kirchensteuer erhoben wird, weshalb es auch zu keiner Doppelbelastung kommt, und dass die Korrektur eine gleichmäßige Besteuerung aller Kirchenmitglieder unabhängig von deren Einkunftsart sicherstelle.

Soweit, so gut. Dass es durch diese Korrektur zu ungerecht empfundenen "Verwerfungen" kommen kann, zeigt der jüngst vom BFH mit Urteil vom 1.7.2009 I R 76/08 entschiedene Fall. Geklagt hatte ein Ehepaar, das infolge hoher Halbeinkünfte Kirchensteuer in Höhe von 66.647,04 € zu zahlen hatte, obwohl sich wegen Verrechnung hoher Verluste aus Vorjahren ein negatives zu versteuerndes Einkommen und eine Einkommensteuer von 0 € ergaben. Zudem verblieben zum Ende des Streitjahres nicht minder hohe Verlustvorträge. Nach Auffassung der Eheleute verstößt die Korrekturvorschrift nach § 51a Abs. 2 S. 2 EStG gegen das grundrechtlich verankerte "Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit", weil trotz negativen Einkommens eine nicht unerheblich hohe Kirchensteuer zu zahlen war. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung und verwies darauf, dass der im Streitjahr nicht verbrauchte Verlustabzug nach Maßgabe des § 10d EStG das zu versteuernde Einkommen in den Folgejahren mindere, was gleichermaßen zu einer geringeren Einkommensteuer als auch Kirchensteuer führe. - Ich schließe mich der Argumentation des BFH insoweit an. Zur Vertiefung verweise ich auf einen Beitrag des Steuer-Forum-Kirche

Wie sieht es aber aus, wenn sich ein Verlustvortrag deshalb in den Folgejahren bei der Bemessung der Kirchensteuer nicht mehr steuermindernd auswirken kann, weil mittlerweile der Steuerpflichtige aus der Kirche ausgetreten ist? Über diesen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu entscheiden (Urteil vom 20.8.2008 - 9 C 9.07). Grundsätzlich sah auch hier das Gericht in der Korrekturvorschrift des § § 51a Abs. 2 S. 2 EStG keinen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Zudem verstoße der Umstand, dass es im konkret zu entscheidenden Fall wegen Kirchenaustritts des Steuerpflichtigen bei der Bemessung der Kirchensteuer nicht zu einer vollständigen Berücksichtigung von Verlustvorträgen kam, auch nicht gegen die grundrechtlich garantierte Glaubensfreiheit.

Nach alledem führt aber meines Erachtens die Korrekturvorschrift des § § 51a Abs. 2 S. 2 EStG dann immer zu einer Ungleichbehandlung und zu einem Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, wenn es um Verluste geht, die selbst dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Die jüngste Finanzkrise mit ihren Firmenpleiten (und den damit einher gehenden Verlusten aus wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG) sowie mit den dramatischen Kursstürzen an den Aktienmärkten (und den damit verbundenen Wertpapierverlusten nach § 23 EStG) macht uns besonders sensibel gegenüber dieser Problematik.

Derartige Verluste führen im Entstehungsjahr dazu, dass infolge der nach § 51a Abs. 2 S. 2 EStG vorzunehmenden Korrekturen das für die Bemessung der Kirchensteuer maßgebende zu versteuernde Einkommen negativ wird bzw. das zu versteuernde Einkommen noch mehr "ins Minus rutscht". Aus einem negativen zu versteuernden Einkommen resultiert aber keine negative Einkommensteuer, sondern "höchstens" eine Einkommensteuer von 0 € und damit eine Kirchensteuer von 0 €. Damit aber führen die nach § 51a Abs. 2 S. 2 EStG vorzunehmenden Korrekturen zu Verlusten, die endgültig nicht die Kirchensteuerlast mindern. Dies gilt auch dann, wenn derartige Verluste einkommensteuerlich im Entstehungsjahr nicht (voll) ausgeglichen werden können und deshalb in andere Veranlagungsjahre rück- bzw. vorzutragen sind. Denn in der Praxis nimmt man im Verlustausgleichsjahr keine entsprechende einkommensmindernde Korrektur vor, weil man offenbar den Wortlaut des § 51a Abs. 2 S. 2 EStG dahingehend versteht, dass nur Korrekturen hinsichtlich jener steuerfreien Beträge zu erfolgen habe, die auch in diesem Jahr zugeflossen sind bzw. bezogen werden.

BFH-Urt.
v. 1.7.2009
I R 76/08
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BVerwG-Urt.
v. 20.8.2008
9 C 9.07
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14.8.2009: Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
- Übersicht und Handlungsbedarf -

Das am 29.5.2009 in Kraft getretene Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) stellt die umfassendste Reform des deutschen Handelsbilanzrechts (HGB-Abschluss) seit 25 Jahren dar. Wichtigstes Ziel des Gesetzgebers ist es, das deutsche Bilanzrecht im Vergleich zu den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) attraktiver zu gestalten, da zu befürchten war, dass das deutsche Bilanzrecht nach und nach durch die internationale Rechnungslegung verdrängt würde. Somit wird die Informationsfunktion als Ziel des Jahresabschlusses stärker in den Mittelpunkt gerückt. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund das Bilanzrecht modernisiert, ohne aber die Komplexität der IFRS zu übernehmen. ...

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21.5.2009: Neues zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können weder als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG - Einkommensteuergesetz -) noch als Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 EStG) abgezogen werden. Eine einzige Ausnahme von diesem Abzugsverbot besteht seit dem Veranlagungszeitraum 2007 nur noch für den Fall, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis zum Veranlagungszeitraum 2006 konnten Aufwendungen für das betriebliche Arbeitszimmer auch dann geltend gemacht werden, wenn dieses zu mehr als 50% betrieblich bzw. beruflich genutzt wurde (in diesem Fall allerdings Abzugsbegrenzung auf einen Höchstbetrag von 1.250,00 €) oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Zur Problematik des häuslichen Arbeitszimmers sind nun zwei weitere finanzgerichtliche Urteile ergangen:

1. Das Finanzgericht Münster, Beschluss v. 8.5.2009 - 1 K 2872/08 E hält die ab 2007 geltende Neuregelung zumindest teilweise für verfassungswidrig.

Im Streitfall hatte das Finanzamt die von einem Lehrer geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Neuregelung nicht anerkannt. Bei einem Lehrer bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Ein Werbungskostenabzug scheidet selbst dann aus, wenn - wie im Streitfall - für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht.

Der 1. Senat des Finanzgericht Münsters hält die Neuregelung jedenfalls insoweit für verfassungswidrig, als sie die Berücksichtigung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ausschließt, obwohl für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung - so der Senat - könne wegen des Wortlautes und des erkennbaren Gesetzeszweckes (Verwaltungsvereinfachung, Typisierung vielseitiger Lebenssachverhalte, Haushaltskonsolidierung) nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Sie verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), das Gebot der Folgerichtigkeit (logisches, konsequentes und schlüssiges Handeln des Staates) und das objektive Nettoprinzip (Besteuerung nach dem Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit). Das nunmehr geltende Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich sowohl mit Steuerpflichtigen, bei denen der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liege, als auch gegenüber denjenigen, die ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzten. Auch andere Gründe, wie beispielsweise das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr, könnten das Abzugsverbot nicht rechtfertigen.

Der Senat hat die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Ausdrücklich lässt es der Senat trotz bestehender Zweifel dahinstehen, ob auch die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in den Fällen verfassungsgemäß ist, in denen das Arbeitszimmer zu mehr als die Hälfte für die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit genutzt wird.

2. Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil v. 26.3.2009 - VI R 15/07, dass Aufwendungen für beruflich genutzte Räume, die nicht dem Typus des "häuslichen Arbeitszimmers"" entsprechen, unbeschränkt abzugsfähig sind.

Aufwendungen für ein "häusliches Arbeitszimmer" sind nur abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Unter häusliches Arbeitszimmer ist dabei das häusliche Büro zu verstehen, d.h. ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Grundsätzlich ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum in der Wohnung des Steuerpflichtigen vorzunehmen, es sei denn, mehrere Räume bilden eine funktionale Einheit.

Wie aber sind Aufwendungen für Räume zu behandeln, die zwar vom Steuerpflichtigen überwiegend betrieblich bzw. beruflich genutzt werden, die aber nicht dem Typus "häusliches Arbeitszimmer" unterfallen, weil sie nicht büro-mäßig ausgestattet sind (z. B. Lager, Archiv, Besprechungs- oder Wartezimmer, Gästetoilette etc.)? Die Finanzverwaltung (siehe Abschn. III.4. des BMF-Schreibens v. 3.4.2007, IV B 2 - S 2145/07/0002, BStBl I 2007, S. 442) und im vorliegenden Streitfall die Vorinstanz (das Finanzgericht Düsseldorf) lassen keinen Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug für solche Räume zu, da diese eben nicht die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG erfüllen. Inwieweit aber ein Abzug als "gewöhnliche" Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) in Betracht kommt, bleibt unberücksichtigt.

In seinem Urteil v. 26.3.2009 entschied der BFH nun, dass Aufwendungen für so gut wie ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzte Räume in der Wohnung des Steuerpflichtigen, die nicht als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren sind, uneingeschränkt als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abgezogen werden können.

FG-Beschl.
v. 8.5.2009
K 2872/08 E
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BFH Urt. v.
26.3.2009
Az. VI R 15/07
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13.3.2009: Konjunkturpaket II - Günstigerer Lohnsteuer-Tarif doch schon ab Jahresanfang 2009 zu berücksichtigen

Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität vom 2.3.2009 ( Konjunkturpaket II ) ist mittlerweile im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2009, S. 416) veröffentlicht worden und trat am 6.3.2009 in Kraft. Anders als ursprünglich vorgesehen ist ein Großteil der Gesetzesregelungen nicht erst Mitte des Jahres anzuwenden sondern bereits ab 6.3.2009 (siehe Art. 19). Dies gilt auch für den neuen, günstigeren Einkommensteuer-Tarif, der nun schon bei der anstehenden Lohnabrechnung für März 2009 zu berücksichtigen ist.

Zudem ist der Arbeitgeber nach Änderung des § 41c EStG (Einkommensteuergesetz) durch das Konjunkturpaket II verpflichtet, gegebenenfalls die Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2009 zu korrigieren und den verbesserten Steuertarif anzuwenden - wenn dies ihm wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers hierzu ergibt sich vor dem Hintergrund, dass die Steuerentlastungen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern flächendeckend und zeitnah zugute kommen sollen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/11740 v. 27.1.2009, S. 26 f.) ist die rückwirkende Korrektur der Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2009 dann regelmäßig wirtschaftlich zumutbar, wenn der Arbeitgeber die Lohnabrechnung maschinell mit Hilfe eines Lohnabrechnungsprogramms erstellt, das eine rückwirkende Neuberechnung vorsieht oder ermöglicht. Dabei kann die Neuberechnung entweder durch Wiederaufrollen und Korrektur der Januar- bzw. Februar-Abrechnung erfolgen oder die sich ergebende Differenz zwischen dem bisherigen und dem unter Anwendung des günstigeren Steuertarifs ergebenden Steuerabzugs für die beiden Monate im nächstmöglichen Lohnabrechnungszeitraum (März 2009) berücksichtigt werden. Für die vom Softwarehersteller des Lohnabrechnungsprogramms vorzunehmenden Programmänderungen hat das Bundesfinanzministerium (Schreiben v. 4.3.2009 - IV C 5 - S 2361/08/10003 - (2009/0120357) -) einen "Geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer in 2009" veröffentlicht.

Zu einer rückwirkenden Korrektur der Lohnabrechnungen sind vor allem kleinere Arbeitgeber dann nicht verpflichtet, wenn die damit verbundene Kosten- und Arbeitsbelastung (z. B. durch den Druck geänderter Lohnabrechnungen) im Hinblick auf die beim Arbeitnehmer eintretende steuerliche Entlastung (laut Berechnungen des BMF häufig monatlich unter 10 Euro) wirtschaftlich nicht vertretbar ist. In diesen Fällen bleibt es bei der freiwilligen Korrekturmöglichkeit.

Eine Verpflichtung zur geänderten Lohnsteuerberechnung scheidet von vornherein aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.

Konnte der Arbeitgeber keine rückwirkende Korrektur der Lohnabrechnungen durchführen, so ist es empfehlenswert, den Arbeitnehmer hiervon zu informieren und ihn auf die Möglichkeit der Steuererstattung durch Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung 2009 hinzuweisen.

Hinweis: Bezüglich der Beitragssenkung zur gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit 15,5% auf 14,9% (Arbeitgeberanteil 7%, Arbeitnehmeranteil 7,9%) bleibt es beim 1.7.2009 (Art. 14 u. Art. 19 Abs. 3 des Konjunkturpakets II).

 

 

21.1.2009: Keine Auswirkungen der durch das Konjunkturpaket II geplanten Senkung der Lohnsteuer und der Krankenkassenbeiträge auf die anstehende Gehaltsabrechnung für Januar 2009

Das bisher von der Bundesregierung aufgelegte, aber noch nicht verabschiedete Konjunkturpaket II soll zum 1. Juli 2009 in Kraft treten. Unter anderem sieht das Maßnahmenpaket vor, dass zum 1.7.2009 der erst zu Beginn dieses Jahres einheitlich festgelegte Krankenversicherungssatz von 15,5% auf 14,9% gesenkt wird. Weiterhin sind Erleichterungen bei der Einkommensteuer und damit auch bei der Lohnsteuer geplant: So soll der Grundfreibetrag in 2009 von bisher 7.664 EUR auf 7.834 EUR und in 2010 nochmals auf 8.004 EUR erhöht werden. Bei Verheirateten mit Splittingtarif verdoppeln sich die genannten Freibeträge. Gleichzeitig wird der Eingangssteuersatz von 15% auf 14% gesenkt und die Progression im ansteigenden Einkommensteuertarif abgemildert.

All die genannten Änderungen durch das Konjunkturpaket II sind erst in den Gehaltsabrechnungen ab Juli 2009 zu berücksichtigen. Für die unmittelbar bevorstehenden Gehaltsabrechnungen für Januar 2009, aber auch für die Monate Februar bis Juni 2009 sind die Änderungen nicht zu berücksichtigen!

Dies gilt auch für die erwähnten Steuersenkungen. Zwar ist die Einkommensteuer eine Jahressteuer, so dass auch die bis Juni 2009 erzielten Lohneinkünfte "begünstigt" zu besteuern sind. Aber derzeit sind die Gesetzesänderungen auf Grund des Konjunkturpakets II noch nicht in Kraft. Das Konjunkturpaket II ist ja noch nicht einmal beschlossen!

Erst nach Inkrafttreten des Konjunkturpakets II am 1.7.2009 kann auch die Minderung der Lohnsteuer für die im Januar bis Juni 2009 erzielten Lohneinkünfte vorgenommen werden. Prinzipiell gibt es hierzu drei Wege:

1. Die Gehaltsabrechnungen Januar bis Juni 2009 werden rückwirkend korrigiert, was hinsichtlich der zu erwartenden, nur geringfügig ausfallenden Lohnsteuer-Minderung unwirtschaftlich und wenig praktikabel ist.

2. Die sich aus dem Konjunkturpaket II ergebenden Steuerkürzungen werden im Rahmen des vom Arbeitgeber nach § 42b EStG (Einkommensteuergesetz) durchzuführenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs berücksichtigt. Zum Lohnsteuer-Jahresausgleich sind Arbeitgeber jedoch nur dann verpflichtet, wenn sie zum Ende des Jahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Zudem sieht das Gesetz zahlreiche Ausnahmen vor, bei denen kein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber erfolgen darf, z. B. wenn der Steuerabzug nach der Lohnsteuerklasse V oder VI vorzunehmen ist oder der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld etc. bezogen hat (siehe § 42b Abs. 1 S. 4 EStG).

3. Der Arbeitnehmer holt sich die für Januar bis Juni 2009 zuviel einbehaltene Lohnsteuer durch Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung 2009 vom Finanzamt zurück.

 

 

7.1.2009: Besteuerung der Altersrenten: Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung und Übergangsregelung verfassungsgemäß
(BFH-Urteil vom 26.11.2008 X R 15/07)

Mit Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt hat.

Durch das Alterseinkünftegesetz ist die Besteuerung der Alterseinkünfte zum 1. Januar 2005 neu geregelt worden. Danach sollen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke ebenso wie die Beamtenpensionen - nachgelagert - vollständig besteuert werden. In der Übergangszeit bis zum Jahr 2040 wird der steuerpflichtige Anteil der Renten kontinuierlich erhöht, wobei für die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils das Jahr des Renteneintritts entscheidend ist.

Gegen diese im Vergleich zur "alten" Ertragsanteilsbesteuerung der Renten belastendere Besteuerung hatte ein selbständig tätiger Rechtsanwalt geklagt, der seit 2001 jeweils eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk bezieht. Seiner Meinung nach verstößt die gleiche Besteuerung seiner Altersrenten im Vergleich zur Besteuerung einer Altersrente eines früheren angestellten Rentners gegen den Gleichheitsgrundsatz, da seine früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen eine geringere steuerliche Entlastung erfahren hätten.

Mit seiner Entscheidung hat der BFH die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften verfassungsrechtlich für zulässig gehalten. Dies gilt nach seiner Auffassung auch für die Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes. Es handele sich hierbei um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten. Vor diesem Hintergrund begegne die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern nicht - wie im Streitfall - gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werde.

BFH-Urteil
v. 26.11.2008
Az. X R 15/07
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Wolfgang Heberger, Dipl.-Kfm./Steuerberater, 90480 Nürnberg, Viatisstraße 230
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