Rund ums Steuerrecht (Jahrgang 2010)

 
     

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28.11.2010: Jahressteuergesetz 2010 - Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Der Bundesrat hat am 26.11.2010 das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 gebilligt. NachfolgendMein Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrecht.

Änderungen durch das
JStG 2010
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29.7.2010: Teilerfolg: Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers ist insoweit verfassungswidrig, als dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Bis zum Veranlagungszeitraum 2006 waren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG (Einkommensteuergesetz) nur unter den folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig:

1. Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, oder
2. die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers betrug mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten oder
3. für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 erfolgte eine starke Einschränkung: Seither sind Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nur noch abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (siehe oben 1. Fallgruppe).

Nun hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 6.7.2010 - 2 BvL 13/09 - entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, als die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (siehe oben 3. Fallgruppe).

Dagegen verstößt die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird (siehe oben 2. Fallgruppe).

Quelle: Bundesverfassungsgericht
Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010
Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 –


 

23.6.2010: Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. April 2010 VI R 51/09 entschieden, dass Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind.

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die Aufwendungen als sog. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.

Im Urteilsfall hatten Ehegatten die Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten in Höhe von rund 51.000 € geltend geamacht. Der Ehemann, der auf einen Rollstuhl angewiesen war (Grad der Behinderung 90, Merkzeichen "aG"), war in die Pflegestufe 1 eingeordnet. Die nicht pflegebedürftige Ehefrau war ihrem Ehemann ins Wohnstift gefolgt. Das Finanzamt ließ von den geltend gemachten Kosten nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen gekürzt um eine sogenannte Hauhaltsersparnis zum Abzug nach § 33 EStG zu, nicht jedoch die auf die Ehefrau entfallenden Kosten.

Der BFH bestätigte diese Handhabung. Er entschied, dass Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, nicht zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen. Allein der Umstand, dass die Ehefrau ihrem pflegebedürftigen Ehemann in das Heim gefolgt sei, begründe noch keine unausweichliche Zwangslage. Darin liege auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Die Kürzung der auf den Ehemann entfallenden Heimkosten um eine sog. Haushaltsersparnis beanstandete der BFH ebenfalls nicht. Denn ein Steuerpflichtiger habe nach Auflösung seines normalen Haushalts nur zusätzliche Kosten durch die Heimunterbringung. Entsprechend seien die Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht und vom BFH mit 7.680 € angesetzt wurde, zu kürzen.

BFH-Urteil vom 15.4.2010, VI R 51/09


 

21.4.2010: Mehrfachanwendung der 1%-Methode bei Privatnutzung mehrerer Betriebs-Pkw durch den Unternehmer
(BFH-Urteil vom 9.3.2010 VIII R 24/08)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.

Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1 %-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.

Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die 1 %-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.

BFH-Urt. v. 9.3.2010
VIII R 24/08
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24.3.2010: Gewerblicher Grundstückshandel auch bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank (BFH-Urteil v. 17.12.2009 III R 101/06)

Wer mehr als drei Grundstücke innerhalb eines Zeitraums von etwa fünf Jahren erwirbt bzw. bebaut und wiederveräußert, überschreitet die Grenze zwischen einer privaten Vermögensverwaltung und dem gewerblichen Grundstückshandel. Die Veräußerungsgewinne sind dann nicht mehr unter den - restriktiven - Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) als private Veräußerungsgeschäfte zu versteuern, sondern als gewerbliche Einkünfte, für die ausnahmslos Einkommensteuer und - auch - Gewerbesteuer anfallen. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Grundstücke zu einem Gewerbebetrieb gehören oder nicht. Allein der Umstand, dass mehr als drei Grundstücke (sog. "Drei-Objekt-Grenze") innerhalb eines Fünfjahreszeitraums veräußert werden, reicht für die Annahme eines gewerblichen Grundstückhandels aus.

Die Anzahl von mehr als drei Grundstücken und der enge (fünfjährige) Zeitraum zwischen deren Erwerb und Veräußerung sind objektiv nachprüfbarer Ausdruck dafür, dass der Steuerpflichtige die Grundstücke schon mit Veräußerungsabsicht erworben hat. Die schon im Vorhinein bestehende - zumindest bedingte - Veräußerungsabsicht ist aber Kennzeichen eines - gewerblichen - Handelns und grenzt die Tätigkeit des Steuerpflichtigen von der (bloßen) privaten Vermögensverwaltung ab, die in der Fruchtziehung (Nutzung des Grundbesitzes) und nicht in der Verwertung der erworbenen Substanz (des Grundstücks) besteht.

In seinem Urteil vom 17.12.2009 (Az. III R 101/06) stellt nun der BFH (Bundesfinanzhof) unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung klar, dass persönliche oder finanzielle Beweggründe (z.B. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit) von Immobilien im Allgemeinen nichts darüber aussagen, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte. Nur durch objektive Umstände könnte die Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen widerlegt werden, insbesondere durch Gestaltungen, die eine (spätere) Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen. Zu denken wäre dabei an eine langfristige Immobilienfinanzierung, eine langfristige Vermietung oder an die Einräumung von Nießbrauchrechten.

BFH-Urt. v. 17.12.2009
III R 101/06
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10.2.2010: Vereinfachungen bei der steuerlichen Anerkennung von Spenden zur Unterstützung der Opfer der Erdbeben-Katastrophe im Januar 2010 in Haiti

In seinem Schreiben vom 4.2.2010 (GZ: IV C 4 - S 2223/07/0015) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erdbeben-Katastrophe im Januar 2010 in Haiti zusammengefasst. Die Regelungen gelten vom 12. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010.

Neben der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (z. B. Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme oder Zuwendungen an erdbebengeschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen) oder der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit von Arbeitslohnspenden sieht das BMF-Schreiben auch folgende steuerliche Erleichterungen bei Spenden für die Erdbebenopfer vor:

1. Bei Spenden auf Sonderkonten inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege genügt als Zuwendungsnachweis - unabhängig von der Zuwendungshöhe - der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

2. Auch Spenden auf ein Konto eines nicht steuerbegünstigten Spendensammlers sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden. Zu weiteren Einzelheiten verweise ich auf das BMF-Schreiben.

3. Spenden an eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung selbst keine mildtätige Zwecke fördert oder regional gebunden ist (z. B. Sport-, Bildungs-, Kleingarten- oder Brauchtumsverein), sind dann steuerlich abzugsfähig, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden und der Spendensammler eine Zuwendungsbescheinigung über die für die Erdbebenopfer geleistete Spende ausstellt.

BMF-Schrb.
4.1.2010
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4.2.2010: Bundesfinanzhof erweitert den Kreis der Freiberufler im Bereich der EDV

Freiberufler genießen gegenüber Gewerbetreibenden den Vorteil, keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Freiberuflich tätig ist - unter anderem -, wer einen in § 18 EStG (Einkommensteuergesetz) genannten Beruf ("Katalogberuf") oder einen diesen ähnlichen Beruf als Selbständiger ausübt. In diesen Zusammenhang hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Urteilen, allesamt vom 22.9.2009, den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert.

Wer freiberuflich tätig sein will, muss zum einen eine dem in § 18 EStG genannten Katalogberuf entsprechende fachliche Qualifikation vorweisen können und zum anderen in diesem Beruf tatsächlich tätig sein.

Im ersten vom BFH entschiedenen Fall (Aktenzeichen VIII R 31/07) war der Kläger Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik) und betreute als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern. Die fachliche Qualifikation als Ingenieur hatte der Kläger unzweifelhaft. Nach bisheriger Rechtsauffassung passte aber seine Tätigkeit als Netz- und Systemadministrator nicht in das Berufsbild des Ingenieurs.

In den beiden anderen Urteilsfällen des BFH konnten die Kläger hingegen kein Informatik-Studium vorweisen. Der BFH stellte jedoch klar, dass auch ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, einen ingenieurähnlichen Beruf ausüben und mithin freiberuflich tätig sein könne.

Auch in diesen beiden Fällen übten die Kläger keine dem Ingenieurberuf typische Tätigkeit aus. Wiederum erweiterte der BFH den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten und entschied, dass auch die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen (Aktenzeichen VIII R 63/06) oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten (Aktenzeichen VIII R 79/06) als freiberuflich zu qualifizieren sein könne.

Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Freiberufler ist, dass dieser eigenverantwortlich und leitend tätig ist. Diese Voraussetzung sah der BFH im Falle des IT-Projektleiters (VIII R 79/06) nicht als verletzt an, obwohl die vom Kläger geleiteten Projekte wegen ihres Umfangs und aufgrund ihrer Schwierigkeit von einem Team bearbeitet wurden. Allerdings könne nur dann eine eigenverantwortliche und leitende Tätigkeit angenommen werden, wenn der Projektverantwortliche neben Fachkenntnissen über weitere Fähigkeiten verfügt, die nicht auf fachlichem oder technischem Gebiet liegen.

BFH-Urt.
22.9.2009
VIII R 31/07
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BFH-Urt.
v. 22.9.2009
VIII R 63/06
(39 KB)

 

BFH-Urt.
22.9.2009
VIII R 79/06
(40 KB)


 

15.1.2010: Wesentliche Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2010

Mit dem sog. "Mehrwertsteuer-Paket 2010" treten ab dem 1.1.2010 deutliche Änderungen ein, die viele Unternehmer betreffen. Dies gilt insbesondere für eine generelle Neuregelung der Ortsbestimmung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Damit einher geht auch die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, wenn dieser von einem ausländischen Unternehmen Dienstleistungen bezieht. Zudem sind zusätzliche Meldepflichten in der "Zusammenfassenden Meldung" zu berücksichtigen. Vereinfacht hingegen wurde das Vergütungsverfahren für Vorsteuern aus anderen EU-Staaten.

USt-
Änderungen
ab 1.1.2010
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15.1.2010: Wachstumsbeschleunigungsgesetz - Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) sollen neue Impulse für einen stabilen und dynamischen Aufschwung gesetzt werden und wirksame und zielgerichtete steuerliche Entlastungen die produktiven Kräfte der Gesellschaft stärken. Mehr ...

Wachstumsbe-
schleunigungs-
gesetz
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Überblick
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Wolfgang Heberger, Dipl.-Kfm./Steuerberater, 90480 Nürnberg, Viatisstraße 230
Tel.: 0911/40.59.32 ♦ Fax: 0911/480.60.79 ♦ Mail: info@steuerberater-heberger-nuernberg.de