Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer - Tarifrechner

 
Jean-Baptiste Colbert

"Steuern zu erheben heißt, die Gans so zu rupfen, dass man möglichst viele Federn mit möglichst wenig Gezische bekommt."
 
 
Jean-B. Colbert (1619-1683)
französischer Politiker

Mit diesem Rechner können Sie die Belastung mit Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuer berechnen, in dem Sie die Höhe des Gesamterwerbs und das Verhältnis, in dem der Erbe / Beschenkte und der Erblasser / Schenker zueinander stehen, eingeben.

Eventuell innerhalb der letzten 10 Jahre angefallenen Erwerbe von derselben Person (§ 14 ErbStG) sowie Mehrfacherwerbe desselben Vermögens (§ 27 ErbStG) werden ebensowenig berücksichtigt wie die Tarifbegrenzung bei Produktivvermögen bei Erwerbern der Steuerklassen II und III (§ 19a ErbStG).
 

 
 

Berechnungsprogramm Bitte beachten Sie die Erläuterungen Erläuterungen

 

 

Erläuterungen zur Eingabe und zur Berechnung Zum Berechnungsprogramm Berechnungsprogramm
Vorgang: Die Unterscheidung zwischen Erbschaft und Schenkung ist erforderlich, weil nur der Erblasser bei der Steuerbemessung ggf. einen Versorgungsfreibetrag erhält und nur Eltern / Voreltern des Erblassers (nicht des Schenkers) nach Steuerklasse I (statt nach Steuerklasse II) besteuert werden.
Als Erbschaft gilt jeder Erwerb von Todes wegen im Sinne § 3 ErbStG, also der Erbanfall aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Testament, Erbvertrag), der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall, ein Vermächtnis (Verfügung des Erblassers von Todes wegen), der gesetzliche Pflichtteilsanspruch, der Erwerb auf Grund eines Vertrags zugunsten Dritter (z. B. Konten- und Depotverträge oder Versicherungsverträge, nach denen eine bestimmte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls die vereinbarte Versicherungsleistung erhalten soll), die Erfüllung einer Auflage des Erblassers etc.
Als Schenkung unter Lebenden gilt nach § 7 ErbStG jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, die Bereicherung, die ein Ehegatte (ab 1.1.2009 auch ein Lebenspartner) bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt, die Abfindung für einen Erbverzicht oder der vorzeitige Erbausgleich etc.
im Zeitraum: Bitte beachten Sie, dass ab 2002 alle Geldbeträge als Euro-Beträge und davor als DM-Beträge einzugeben aind.
Erwerber ist ... des Erblassers / Schenkers: Bitte wählen Sie hier aus, in welchem Verhältnis der Erwerber zum Erblasser / Schenker steht. Je näher das (Verwandschafts-) Verhältnis zum Erblasser / Schenker ist, desto niedriger fällt die Steuer aus (günstigere Steuerklasse, niedrigerer Steuersatz). Außerdem richtet sich danach die Höhe der zu gewährenden Freibeträge.
Elternteil des Enkels ... verstorben: Dieses Feld ist nur freigeschaltet, wenn der Erwerber der Enkel des Erben / Schenkers ist. Ist dessen Elternteil im Erwerbszeitpunkt verstorben, erhält der Enkel den gleichen (höheren) persönlichen Freibetrag wie ein Kind / Stiefkind des Erblassers / Schenkers.
Alter des Erben: Hier können Sie nur eine Auswahl treffen, wenn der Erbe das Kind / Stiefkind des Erblassers ist. Wie der Ehegatte (und - ab 1.1.2009 - der Lebenspartner) des Erblassers erhält auch dessen Kind / Stiefkind einen besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG. Dieser sinkt stufenweise mit zunehmenden Alter des Kindes / Stiefkindes und wird ab dem 28. Lebensjahr nicht mehr gewährt.
Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge: Eine Eingabe (in vollen EUR / DM-Beträgen) ist hier nur möglich, wenn der Erwerber Ehegatte (ab dem 1.1.2009 auch der Lebenspartner) oder Kind / Stiefkind des Erblassers ist.
Stehen diesem Personenkreis aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge (z. B. Versorgungsbezüge für Hinterbleibene von Beamten oder von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung) zu, kürzt deren nach § 14 BewG (Bewertungsgesetz) bzw. nach § 13 Abs. 1 BewG zu ermittelnde Kapitalwert den besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG.
Höhe des Gesamterwerbs: Der Gesamterwerb ergibt sich als Saldo aus dem auf Grund der Erbschaft / Schenkung an den Erwerber übergangenen (nicht nach §§ 5, 13 ff. steuerbefreiten und nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewerteten) Vermögen und der durch ihn zu tragenden Nachlassschulden und Erbfallkosten.
Bitte geben Sie den Gesamterwerb als vollen Euro- bzw. DM-Betrag ein.
Eingaben löschen: Durch Anklicken dieses Schalters werden Ihre Eingaben gelöscht und die Eingabefelder vorbelegt.
Berechnen: Durch Anklicken dieses Schalters wird in einem gesonderten Fenster das Ergebnis der Berechnung angezeigt. Das Fenster schließen Sie durch Klicken auf das X-Symbol rechts oben.
Zur Berechnung: Der steuerpflichtige Erwerb (§ 10 ErbStG) wird auf volle 100 Euro bzw. 100 DM abgerundet. Eine sich rechnerisch ergebende Steuer bis zu 50 Euro bzw. 50 DM wird nicht festgesetzt (§ 22 ErbStG).

 

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Wolfgang Heberger, Dipl.-Kfm./Steuerberater, 90480 Nürnberg, Viatisstraße 230
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