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Albert Einstein |
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"Um eine Einkommensteuer- erklärung abgeben zu können,
muss man Philosoph sein; es ist zu schwierig für einen Mathematiker."
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Albert Einstein (1879-1955) deutscher Physiker u. Nobel- preisträger für Physik
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Mit dem Einkommensteuer-Tarifrechner können Sie einfache Einkommensteuerberechnungen für die Kalenderjahre ab 2002
durchführen.
Der Einkommensteuer-Tarifrechner ist nicht verwendbar bei Vorliegen außerordentlicher Einkünfte (z.B. nach § 34 EStG)
oder bei Einkünften mit Progressionsvorbehalt, außer bei steuerfreien Einkünften nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG (z. B.
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Kranken- und Mutterschaftsgeld, Arbeitslosenhilfe).
Die Anrechnung ausländischer Steuern (Quellensteuer) nach § 34c Abs. 1 EStG bleibt ebenso unberücksichtigt wie - ab dem
Kalenderjahr 2009 - die Besteuerung von der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitalerträgen mit der tariflichen
Einkommensteuer nach § 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung).
Es wird nicht geprüft, ob die Gewährung von Kindergeld oder der Ansatz eines Kinderfreibetrags bei der
Einkommensteuerberechnung für ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind günstiger ist (§ 31 S. 4 EstG). Ist bei der
Besteuerung ein Kind zu berücksichtigen, wird unterstellt, dass Ihnen sowohl ein Kinder- als auch ein Betreuungsfreibetrag
zusteht.
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| A. |
Allgemeines |
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Die Programmeingabe unterteilt sich in 3 Bereiche:
Eingaben zur Einkommensteuer
Ergänzende Angaben (für Sonderfälle)
Kirchensteuer
Felder, in denen keine Eingaben zu machen sind, sind "ausgegraut". Sind Sie zum Beispiel nicht
kirchensteuerpflichtig, erübrigen sich Eingaben zum Wohnort, zum Kappungssatz etc.
Bitte geben Sie alle Zahlen ohne Tausendertrenn-, Währungs- und Prozentzeichen ein.
Durch Anklicken des Schalters "Eingaben löschen" werden Ihre Eingaben gelöscht und die Eingabefelder
vorbelegt. Klicken Sie den Schalter "Berechnen" an, öffnet sich ein neues Fenster und Ihre
Einkommensteuerberechnung wird angezeigt.
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| B. |
Einkommensteuer
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Veranlagungszeitraum: Derzeit können Sie Veranlagungszeiträume von 2003 bis 2012 auswählen.
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Grund- / Splitting-Tabelle: Grundsätzlich sind Alleinstehende nach der Grundtabelle zu besteuern. Ehegatten, die nach
§§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, und verwitwete Steuerpflichtige für den
Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der nicht dauernd vom Steuerpflichtigen getrennt lebende Ehegatte
verstorben ist, sind dagegen nach der Splitting-Tabelle zu besteuern.
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Detaillierte Informationen zur Anwendung der Grund- und
Splittingtabelle
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Zahl der Kinder: Bitte tragen Sie hier die Zahl der nach § 32 Abs. 1 bis 6 EStG zu berücksichtigenden Kinder ein.
Hierbei können Sie die entsprechende Eintragung auf Ihrer Lohnsteuerkarte zu Rate ziehen. Jedes Kind, das zum
Steuerpflichtigen in einem Kindschaftsverhältnis steht, ist mit dem Zähler 0,5 anzusetzen. Mit dem Zähler 1 anzusetzen sind
gemeinsame Kinder von zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagende Eltern, das Kind eines Steuerpflichtigen, dessen anderer
Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder ein Kind, das der Steuerpflichtige allein
angenommen hat oder das nur zum Steuerpflichtigen in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Wichtig: Für die Einkommensteuerberechnung wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung
eines Kindes nach § 32 Abs. 1 bis 6 EStG während des gesamten Kalemnderjahres vorgelegen haben. Um eine korrekte Berechnung
des Solidariätszuschlags zu erreichen, zählen Sie nur solche Kinder mit, bei denen es im Rahmen einer Günstigerprüfung nach
§ 31 EStG nicht zu einer faktischen Rückzahlung von Kindergeld kommt.
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Anteil Gewinneinkünfte: Hier ist Eingabe nur für das Jahr 2007 erforderlich und möglich.
Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 wurde der Einkommensteuersatz für zu versteuernde Einkommen ab 250.000 Euro
(Ledige) bzw. 500.000 Euro (Verheiratete) von 42% auf 45% erhöht (sog. "Reichensteuer"). Um im Kalenderjahr 2007
bezogene, nicht tarifbegünstigte Gewinneinkünfte im Sinne § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG von der Reichensteuer auszunehmen,
wurde gem. § 32c EStG ein Entlastungsbetrag eingeführt.
Ab dem Jahr 2008 wurde der Entlastungsbetrag nach § 32c EStG wieder gestrichen. Dafür können ab 2008 Gewerbetreibende
ihre nicht entnommenen Gewinne auf Antrag ganz oder teilweise mit einem Einkommensteuertarif von 28,25% versteuern
(§ 34a EStG; Unternehmenssteuerreform 2008).
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| C. |
Ergänzende Angaben
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Bitte wählen Sie zunächst durch Anklicken einer der drei Auswahlknöpfe aus, zu welchem der folgenden Themen
Sie Angaben machen wollen:
Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte (§ 35 EStG)
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen etc. (§ 35a EStG)
Steuerfreie Einkünfte unter Progressionsvorbehalt, Parteispenden
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Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte (§ 35 EStG)
Zum Ausgleich ihrer Gewerbesteuerpflicht erhalten Gewerbetreibende (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer
Personengesellschaft) bei der Einkommensteuer eine Steuerermäßigung auf die gewerblichen Einkünfte. Sind Sie
Einzelunternehmer, geben Sie bitte zunächst den Gewerbesteuer-Messbetrag laut Gewerbesteuer-Messbescheid für den
Veranlagungszeitraum ein. Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft ist nur der anteilig auf den Gesellschafter entfallende
Gewerbesteuer-Meßbetrag anzugeben. Zudem sind für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 die Höhe Ihrer
gewerblichen Einkünfte einzutragen sowie die Summe ALLER Ihrer Einkünfte (also einschließlich etwaiger Vermietungseinkünfte,
sonstiger Einkünfte etc.). Bei Veranlagungszeiträumen ab 2008 geben Sie dagegen nur die Summe der POSITIVEN gewerblichen Einkünfte
sowie die Summe ALLER POSITIVEN Einkünfte an und außerdem die Höhe der tatsächlich bezahlten (anteiligen)
Gewerbesteuer. Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG kann höchstens zu einer Einkommensteuer-Festsetzung von "0"
führen, niemals zu einer Steuererstattung.
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Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen etc. (§ 35a EStG)
Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 werden bestimmte haushaltsnahe Tätigkeiten und Dienstleistungen, ab dem Veranlagungszeitraum
2007 zusätzlich auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
durch Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG steuerlich gefördert.
Zu den "haushaltsnahen Tätigkeiten und Dienstleistungen" zählen die Beschäftigung von Arbeitnehmern im
Privathaushalt als Minijobber oder im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sowie die
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen von Unternehmen. Sie umfassen z. B. die Reinigung der Wohnung, die
Gartenpflege und die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt.
Bis zum Veranlagungszeitraum 2005 zählte auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten und
pflegebedürftigen Personen zu den haushaltsnahen Tätigkeiten und Dienstleistungen, so dass Sie bitte insoweit angefallene
Kosten für Pflege und Betreuung dieser Kategorie zuschlüsseln.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 werden Pflege- und Betreuungsleistungen als separater Tatbestand steuerlich gefördert,
so dass eine gesonderte Angabe der hierfür angefallenen Kosten erforderlich ist.
Eine Steuerermäßigung für die in § 35a EStG genannten Aufwendungen wird nur gewährt, wenn diese weder Betriebsausgaben
oder Werbungskosten darstellen noch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
Für die in § 35a EStG aufgeführten Aufwendungen werden unterschiedlich hohe Steuerermäßigungen gewährt. Zudem können die
Aufwendungen nur bis zu einem jeweils festgelegten Höchstbetrag berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG
kann allenfalls zu einer Einkommensteuer-Festsetzung von "0" führen, niemals zu einer Steuererstattung.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sind die angesprochenen Höchstbeträge Jahresbeträge, die nicht (mehr) zu zwölfteln sind.
Für frühere Veranlagungszeiträume war der jeweilige Höchstbetrag zeitanteilig zu vermindern und zwar um 1/12 für jeden
Kalendermonat, für den die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht vorgelegen hat. Für
Veranlagungszeiträume vor 2009 wird deshalb programmtechnisch unterstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der
Steuerermäßigung ganzjährig erfüllt waren.
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Gesetzeswortlaut: § 35a EStG
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Steuerfreie Einkünfte unter Progressionsvorbehalt, Parteispenden
Einnahmen / Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG sind unter "Steuerfreie Einkünfte unter
Progressionsvorbehalt" einzutragen. Hierzu zählen z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld,
Übergangsgeld, Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Diese Einkünfte
unterliegen selbst zwar nicht der Einkommensteuer, sie werden jedoch für die Ermittlung des progressiv verlaufenden
Steuersatzes auf die übrigen Einkünfte berücksichtigt. Liegen derartige Einkünfte vor, wird bei der Steuerberechnung
der auf die übrigen Einkünfte anzuwendende Progressionssatz ausgewiesen.
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien nach § 34g EStG tragen Sie bitte unter "Spenden an
politische Parteien etc." ein. Für diese wird Ihnen eine Steuerermäßgiung von 50% gewährt. Allerdings ist die
Steuerermäßigung nach oben "gedeckelt" und kann selbst nicht zu einer Steuererstattung führen.
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| D. |
Kirchensteuer
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Kirchensteuer-Pflicht: Kirchensteuer-Pflicht besteht, wenn Sie einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft
angehören. In diesem Fall setzen Sie hier einen Haken durch Anklicken des Feldes. Ein nochmaliges Anklicken entfernt den
Haken.
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Wohnort in Bundesland: Bitte wählen Sie das Bundesland aus, in dem Sie wohnen. Die Höhe des Kirchensteuersatzes ist
von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
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Kirchensteuer-Kappungssatz: Der Kirchensteuer-Kappungssatz begrenzt die Höhe der Kirchensteuer maximal auf
einen bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Einkommens. Eine programmseitige, also automatische Berücksichtigung des
Kappungssatzes ist nicht möglich, da dessen Höhe davon abhängt, in welchem Bundesland Sie wohnen, um welchen
Veranlagungszeitraum es sich handelt und welcher Kirchengemeinschaft Sie angehören. Ausserdem wird der
Kirchensteuer-Kappungssatz teils von Amts wegen berücksichtigt, teils wird er nur auf Antrag gewährt. Der Kappungssatz liegt
zwischen 2,75% und 4%; in Bayern gibt es keinen Kappungssatz.
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Steuerfreier Teil der Einkünfte: Geben Sie hier nur den steuerfreien Teil der Einkünfte nach § 3 Nr. 40,
§ 3c Abs. 2 EStG ein.. Die Angabe ist erforderlich, da für die Ermittlung der Kirchensteuer der steuerfrei bleibende Teil
dieser Einkünfte wieder dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen ist.
Bestimmte Kapitaleinkünfte im Sinne § 20 EStG sind nach §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG zum Teil steuerfrei - in den
Kalenderjahren 2002 bis 2008 zu 50%, wobei es keine Rolle spielte, im Rahmen welcher Einkunftsart nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1-7 EStG diese angefallen sind. Mit Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 1.12009 sind die in
§ 3 Nr. 40 EStG genannten Kapitaleinkünfte nur noch zu 40% steuerfrei und zudem auch nur dann, wenn diese im Rahmen
eines Betriebes (der Land- und -Forstwirtschaft, eines Gewerbetreibenden oder selbständig Tätigen) anfallen.
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